Seiten-Sprunganker zu:

Keine Bundesnotbremse mehr im Kreis

Pressemitteilung vom 14.05.2021

Ab Sonntag gelten im Kreis Kleve wieder die Regelungen der Coronaschutzverordnung.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung festgestellt, dass ab Sonntag, 16.05.2021, 00:00, Uhr die Bundesnotbremse im Kreis Kleve außer Kraft gesetzt wird, weil der Schwellenwert von 100 im erforderlichen Umfang unterschritten wird.

Neue Coronaschutzverordnung sieht Lockerungen vor

Mit Aufhebung der Bundesnotbremse für den Kreis Kleve greifen ab Sonntag auch hier die Lockerungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Diese wurde mit Wirkung zum 15.05.2021 geändert und enthält nunmehr weitere Lockerungen bei einem Unterschreiten des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 und des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50.

Folgende Lockerungen ab dem Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind u.a. in der CoronaSchVO ab dem 15.05.2021 vorgesehen:

  • Zulässig sind Kulturveranstaltungen im Freien bis 500 Teilnehmer mit negativem Schnelltest und Zurückverfolgbarkeit.
  • Zudem ist kontaktfreier Sport im Freien mit bis zu 20 Teilnehmer wieder möglich. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität zulässig, höchstens aber 500 Personen, mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und unter Wahrung der besonderen Rückverfolgbarkeit.
  • Im Bereich der Freizeitangebote dürfen Freibäder für Personen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zum Zwecke der Sportausübung geöffnet werden.
  • Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel ist ebenfalls für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.
  • Im Bereich der Gastronomie darf der Betrieb nur im Außenbereich und mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 für Gäste und Bedienung aufgenommen werden.
  • Ferner betreffen die Lockerungen auch Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken. Diese sind in Ferienwohnungen, in Wohnwagen und Wohnmobilen auf Campingplätzen sowie in sonstiger, eine Selbstversorgung ermöglichende Weise mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind nur bis zu 60 Prozent der regulären Kapazität des Betriebs für Gäste mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.
Aufhebung der Coronaeinreiseverordnung

Die CoronaEinrVO wurde vollumfänglich mit der Aufhebungsverordnung vom 12.05.2021 aufgehoben. Seit dem 13.05.2021 gilt ausschließlich die Bundeseinreiseverordnung, die zum Download zur Verfügung steht.