Seiten-Sprunganker zu:

Impfungen während der Arbeitszeit ermöglichen

Pressemitteilung vom 08.09.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November 2021 oder bis zur Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten grundsätzlich auch weiterhin zwei wöchentliche Schnelltests anzubieten. Die Pflicht gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber. Die Änderung der Verordnung wird zum 10. September 2021 in Kraft treten.

Die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.

Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter

Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dies gilt an den Arbeitsplätzen und auch in den Pausenbereichen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Impfung während der Arbeitszeit ermöglichen

Neu ist, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten dabei unterstützen sollen, Impfangebote wahrzunehmen. Sie sollen die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung sowie bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und für die Impfung freistellen. Soweit Betriebsärzte Impfungen im Betrieb durchführen, sollen sie dabei organisatorisch und personell unterstützt werden.

Quelle: DStGB Aktuell 3521 vom 03.09.2021

Ansprechpartner

Kevelaer Ordnungsamt

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)

Peter-Plümpe-Platz 12

47623 Kevelaer