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Tagespflegepersonen
Die Höhe der Geldleistungen entnehmen sie bitte der Anlage 2 der Richtlinien zur Förderung von Kindertagesspflege in der Wallfahrtsstadt Kevelaer (Stand 2018).
Zusätzliche Zahlungen der Erziehungsberechtigten (weitere Kostenbeiträge) an die Tagespflegeperson sind seit dem 1. August 2014 in Nordrhein-Westfalen gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz ausgeschlossen.
Das Jugendamt der Wallfahrtsstadt Kevelaer lässt die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zu.
Hinweise und Tipps
Tagespflegepersonen erhalten eine schriftliche Pflegeerlaubnis wenn die Geeignetheit überprüft wurde und geeignete Räume zur Verfügung stehen. Die Pflegeerlaubnis ist auf 5 Jahre befristet.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 87a Abs.1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Ansprechpartner
Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)
Hoogeweg 71
47623 Kevelaer
Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)
Hoogeweg 71
47623 Kevelaer