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Kindertagespflegepersonen
Die Höhe der Geldleistungen entnehmen sie bitte der Anlage 2, der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen, in der Wallfahrtsstadt Kevelaer.
Zusätzliche Zahlungen der Erziehungsberechtigten (weitere Kostenbeiträge) an die Kindertagespflegeperson sind seit dem 1. August 2014 in Nordrhein-Westfalen gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz ausgeschlossen.
Das Jugendamt der Wallfahrtsstadt Kevelaer lässt die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Kindertagespflegeperson zu.
Hinweise und Tipps
Kindertagespflegepersonen erhalten eine schriftliche Pflegeerlaubnis wenn die Geeignetheit überprüft wurde und geeignete Räume zur Verfügung stehen. Die Pflegeerlaubnis ist auf 5 Jahre befristet.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 87a Abs.1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Downloads
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen ab 01.01.2020 (PDF 102 KB)
Ansprechpartner
Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)
Hoogeweg 71
47623 Kevelaer
Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)
Hoogeweg 71
47623 Kevelaer
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