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Kindertagespflegepersonen

Die Höhe der Geldleistungen entnehmen sie bitte der Anlage 2, der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen, in der Wallfahrtsstadt Kevelaer.

Zusätzliche Zahlungen der Erziehungsberechtigten (weitere Kostenbeiträge) an die Kindertagespflegeperson sind seit dem 1. August 2014 in Nordrhein-Westfalen gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz ausgeschlossen.

Das Jugendamt der Wallfahrtsstadt Kevelaer lässt die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Kindertagespflegeperson zu. 

Hinweise und Tipps

Kindertagespflegepersonen erhalten eine schriftliche Pflegeerlaubnis wenn die Geeignetheit überprüft wurde und geeignete Räume zur Verfügung stehen. Die Pflegeerlaubnis ist auf 5 Jahre befristet.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 87a Abs.1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

Downloads

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen ab 01.01.2020 (PDF 102 KB)

Satzung Kindertagespflege ab 01.03.2024 (PDF 6 MB)

Ansprechpartner

Ina Schoofs

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Ruth Trötschkes

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer