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Anmeldung des Wohnsitzes
Eine Anmeldung liegt vor, wenn Sie von außerhalb der Wallfahrtsstadt Kevelaer zuziehen. Anmelden müssen Sie sich auch, wenn Sie Kevelaer "nur" zum Nebenwohnsitz erklären.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Anmeldungen können in der Regel nur persönlich durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Anmeldung auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter mit Vollmacht vollzogen werden. Eine verspätete Anmeldung wird mit Verwarn- bzw. Bußgeldern belegt.
Ein Wohnungsstatuswechsel liegt dann vor, wenn Sie Ihre bestehende Nebenwohnung zur Hauptwohnung und gleichzeitig Ihre bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung erklären oder umgekehrt. Diese Erklärung muss immer am Hauptwohnsitz abgegeben werden.
Unterlagen
- Ausweisdokumente aller Personen
- Wohnungsgeberbescheinigung gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes
- Personenstandsurkunde je nach Familienstand (evtl. zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil)
- Gegebenenfalls Nachweise über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde)
- Gegebenenfalls Sorgeerklärung oder Einverständniserklärung für minderjährige Kinder
Im Einzelfall können weitere Dokumente verlangt werden.
Bei weiteren Fragen zu dieser Dienstleistung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.
Hinweise und Tipps
Die Änderung Ihres Kfz-Scheins, die ebenfalls vorgeschrieben ist, können Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle durchführen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz
Ansprechpartner
Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)
Peter-Plümpe-Platz 12
47623 Kevelaer
Telefon: 02832 122-815
E-Mail: buergerbuero@kevelaer.de