Stadtverwaltungsgebäude der Stadtkevelaer

Finanzen & Steuern

Rat beschließt Beherbergungssteuer 

Der Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer hat in seiner Sitzung am 16. Juli 2026 die Einführung einer Beherbergungssteuer beschlossen. Die Steuer wird ab dem 1. Januar 2027 auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Wallfahrtsstadt Kevelaer erhoben. Künftig beteiligen sich Übernachtungsgäste mit einem Beitrag von 2,00 Euro pro Nacht und Person an der Finanzierung der Infrastruktur und der Angebote, die sie während ihres Aufenthalts nutzen.

Als Wallfahrts-, Gesundheits- und Tourismusstandort begrüßt Kevelaer jedes Jahr zahlreiche Gäste aus dem In- und Ausland. Diese nutzen Straßen und Plätze, Grünanlagen, touristische Einrichtungen sowie kulturelle Angebote und tragen wesentlich zur Lebendigkeit der Stadt bei. Die Pflege und Weiterentwicklung dieser Infrastruktur werden bislang überwiegend aus allgemeinen städtischen Mitteln finanziert.

„Die Wallfahrtsstadt Kevelaer ist seit vielen Jahrzehnten ein bedeutender Wallfahrts- und Tourismusort. Mit der Beherbergungssteuer leisten die Gäste künftig einen zusätzlichen Beitrag zu den vielfältigen Aufgaben, die durch den Tourismus entstehen“, erklärt Bürgermeister Dr. Dominik Pichler. „Die Einnahmen fließen als allgemeines Deckungsmittel in den städtischen Haushalt und stärken damit unsere Handlungsfähigkeit.“

Was ist eine Beherbergungssteuer?

Die Beherbergungssteuer erfasst den über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehenden Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung. Beherbergungsbetriebe sind insbesondere:

  • Hotels, Gasthöfe und Pensionen
  •  Privatzimmer und -wohnungen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels
  • Campingplätze und Wohnmobilstellplätze mit gesonderten Sanitäranlagen


Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Hospize, Senioren- und Pflegeheime sowie vergleichbare Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen, gehören nicht zu den Beherbergungseinrichtungen und sind daher nicht betroffen.

Was gilt ab dem 1. Januar 2027?

Die Beherbergungssteuer beträgt pro entgeltlicher Übernachtung 2,00 Euro je Beherbergungsgast. Bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb wird die Steuer längstens für 21 Tage erhoben.

Steuerschuldnerin bzw. -schuldner ist der Gast. Zum Vollzug der Steuer werden die Betreiberinnen und Betreiber der Beherbergungsbetriebe als Steuerentrichtungspflichtige herangezogen. Sie ziehen die Beherbergungssteuer von den Gästen ein und führen sie an die Wallfahrtsstadt Kevelaer ab.

Familien und Jugendgruppen werden entlastet

Der Rat hat gleichzeitig verschiedene Befreiungen beschlossen:

  • Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
  • Personen, die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung gemeldet sind, fallen nicht unter die Satzung.
  • Aufwendungen für Übernachtungen von Personen bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren unterliegen nicht der Besteuerung.
  • Personen, die aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe übernachten, sind ebenso wie ihre Begleitpersonen von der Beherbergungssteuer befreit.


Übernachtungen von Geschäftsreisenden sowie Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind grundsätzlich beherbergungssteuerpflichtig.

Transparente Regelung und einfache Handhabung

Die Wallfahrtsstadt Kevelaer hat sich bewusst für einen festen Betrag je Übernachtung entschieden. Dieses Modell ist für Gäste leicht nachvollziehbar und für die Beherbergungsbetriebe mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden als eine prozentuale Berechnung.

Die Wallfahrtsstadt geht davon aus, dass die moderate Höhe der Beherbergungssteuer die Attraktivität Kevelaers als Reiseziel nicht beeinträchtigen wird. Vergleichbare Regelungen bestehen bereits in zahlreichen Tourismus- und Kurorten in Nordrhein-Westfalen und bundesweit.

Gezielte Stärkung des Kevelaer-Tourismus

„Unsere Gäste schätzen Kevelaer wegen seiner besonderen Atmosphäre, der gepflegten Innenstadt und der vielfältigen touristischen und kulturellen Angebote“, erklärt Daniela Cox, Wirtschaftsförderin und Leiterin des Kevelaer Marketings. „Mit der Beherbergungssteuer schaffen wir eine Grundlage, diese Qualität auch künftig zu erhalten und weiterzuentwickeln – im Interesse unserer Gäste, der touristischen Betriebe und aller Menschen, die in Kevelaer leben.“

Informationen für Betriebe und Gäste

Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bestehenden Beherbergungsbetriebe müssen ihren Betrieb bis spätestens zum 31. Januar 2027 bei der Abteilung Steuern und Abgaben der Wallfahrtsstadt Kevelaer anzeigen.

Die vereinnahmte Beherbergungssteuer ist jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder in einer zugelassenen elektronischen Form anzumelden. Die Festsetzung erfolgt durch Steuerbescheid; die Steuer ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe fällig.

Die „Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Wallfahrtsstadt Kevelaer“ sowie eine ausführliche Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQ) für Gäste und Beherbergungsbetriebe finden Sie auf dieser Website in der Rubrik „Ortsrecht“.

Die Stadtverwaltung wird in den kommenden Wochen alle bekannten Beherbergungsbetriebe anschreiben und über die Beherbergungssteuer informieren. Auch alle übrigen der Stadt nicht bekannten Betriebe, die entgeltliche Beherbergungsleistungen anbieten, unterliegen der Beherbergungssteuer und sind verpflichtet ihren Betrieb bis zum 31. Januar 2027 der Abteilung Steuern und Abgaben der Wallfahrtsstadt Kevelaer anzuzeigen. 

Für individuelle Fragen, insbesondere von Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsbetrieben, steht die Abteilung 3.2 – Steuern und Abgaben – der Wallfahrtsstadt Kevelaer zur Verfügung. 

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