Beherbergungssteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Wallfahrtsstadt Kevelaer erhebt für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben eine Beherbergungssteuer. Sie beträgt 2,00 Euro je Übernachtung und Beherbergungsgast und wird längstens für 21 zusammenhängende Tage im selben Beherbergungsbetrieb erhoben.

    Die Steuer wird von den Gästen getragen. Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsbetrieben ziehen die Steuer ein und führen sie an die Wallfahrtsstadt Kevelaer ab.

    Für Gäste

    Bestimmte Übernachtungen sind von der Beherbergungssteuer befreit. Dies betrifft insbesondere:

    • Personen bis einschließlich 15 Jahren,
    • Personen, die in der Unterkunft mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind,
    • Klassenfahrten sowie vergleichbare Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe, Aufenthalte zu nachweisbaren außerschulischen und jugendfördernden Zwecken. (Die erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und der Abteilung Steuern und Abgaben auf Anforderung vorzulegen). 

    Für Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsbetrieben

    Als Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebs sind Sie insbesondere verpflichtet,

    • den Beginn, das Ende, einen Betreiberwechsel oder eine Verlegung des Betriebs anzuzeigen,
    • die Beherbergungssteuer von steuerpflichtigen Gästen einzuziehen,
    • die Steuer vierteljährlich bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer anzumelden – auch dann, wenn keine steuerpflichtigen Übernachtungen erfolgt sind (Nullmeldung),
    • die festgesetzte Steuer fristgerecht an die Stadtkasse zu entrichten sowie
    • die erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren.

    Bestehende Beherbergungsbetriebe sind bis zum 31. Januar 2027 anzuzeigen. Die erste vierteljährliche Steueranmeldung ist bis zum 15. April 2027 einzureichen.

    Weitere Informationen

    Ausführliche Hinweise zu Steuerbefreiungen, den Pflichten von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen, Buchungsportalen und zur Abgabe der Steueranmeldung finden Sie in den häufig gestellten Fragen zur Beherbergungssteuer unter "Was sollte ich noch wissen?" sowie in der jeweils gültigen Beherbergungssteuersatzung unter „Ortsrecht“.

  • Was sollte ich noch wissen?

    1. Allgemeine Informationen zur Beherbergungssteuer in der Wallfahrtsstadt Kevelaer

    1.1 Was ist die Beherbergungssteuer?

    Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, mit der der Aufwand eines Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung in einem Beherbergungsbetrieb im Gebiet der Wallfahrtsstadt Kevelaer besteuert wird. 

    1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer?

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Beherbergungssteuer ist die „Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Wallfahrtsstadt Kevelaer“ (Beherbergungssteuersatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Beherbergungssteuer wird als öffentliche Aufwandsteuer erhoben und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen anzuwenden. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter der Rubrik „Ortsrecht“ auf der Internetseite der Wallfahrtsstadt Kevelaer (www.kevelaer.de) abrufbar.

    1.3. Wofür wird die Beherbergungssteuer verwendet?

    Die Beherbergungssteuer ist als Aufwandsteuer allgemeines Deckungsmittel des städtischen Haushaltes und unterliegt somit keinem bestimmten Verwendungszweck.

    1.4 Wer ist Gläubiger der Beherbergungssteuer?

    Die Wallfahrtsstadt Kevelaer ist Gläubigerin der Beherbergungssteuer. Ihr steht gemäß Artikel 106 Absatz 6 Satz 1 GG das Aufkommen an den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu.

    1.5 Wer ist Steuerschuldner und Steuerentrichtungspflichtiger?

    Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, welcher die Beherbergungsmöglichkeit vorübergehend in Anspruch nimmt und neben dem in Rechnung gestellten Übernachtungspreis auch wirtschaftlich die Beherbergungssteuer zu tragen hat. Somit ist der Beherbergungsgast auch als Steuerträger anzusehen. Als vorübergehend gilt dabei ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten im Sinne des § 29 BMG (Bundesmeldegesetz). 

    Für den Aufenthalt von sogenannten „Dauercamper*innen“ wird für die Betreiberin bzw. den Betreiber von Campingplätzen sowie vergleichbar ähnliche Einrichtungen auf den Punkt 3.12 hingewiesen.

    Zur Vereinfachung des Steuervollzuges werden allerdings die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs als Steuerentrichtungspflichtige in diesen Besteuerungsverfahren herangezogen. Diese haben die Steuer für die Wallfahrtsstadt Kevelaer vom Gast einzuziehen und anschließend auf der Grundlage eines Steuerbescheides an die Wallfahrtsstadt Kevelaer abzuführen.

    Der Beherbergungsgast hat keine Steuererklärungspflichten zu erfüllen.

    1.6 Was ist ein Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung?

    Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen unter anderem:

    ·Hotels, Hostels, Gasthöfe und Pensionen, Privatzimmer oder -wohnungen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze, Schiffe und ähnliche Einrichtungen. Gleiches gilt beispielsweise auch für zur Verfügung gestellte Flächen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beherbergung stehen und hierfür ein Betrag vom Beherbergungsgast aufgewendet wird (Parzelle für Wohnwagen, Wohnmobil, zum „Camper“ umgebaute Transporter, Zelte, usw.).

    Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Hospize, Senioren- und Pflegeheime sowie vergleichbare Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen, sind keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne der Satzung

    1.7 Was ist die Bemessungsgrundlage zur Beherbergungssteuer?

    Die Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast.

    1.8 Was steht einer Übernachtung im Sinne der Satzung gleich?

    Der Beherbergung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird (gemäß § 2 Absatz 4 der Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer).

    Dies betrifft insbesondere sogenannte „Day-Use“- oder „Tageszimmer“-Buchungen, bei denen das Zimmer zum Beispiel nur stundenweise tagsüber genutzt wird. Entscheidend ist allein, dass:

    ·ein Beherbergungsbetrieb eine Nutzungsmöglichkeit gegen Entgelt bereitstellt,

    ·und diese Nutzung über den bloßen Wohnbedarf hinausgeht.

    Die Beherbergungssteuer beträgt in diesen Fällen ebenfalls 2,00 € pro Übernachtung und Beherbergungsgast (§ 4 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer).

    1.9 Wie hoch ist die Beherbergungssteuer?

    Die Beherbergungssteuer beträgt pro Übernachtung 2,00 € (EURO) je Beherbergungsgast. 

    1.10 Wie lange wird die Beherbergungssteuer erhoben?

    Bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb wird die Abgabe längstens für 21 Tage erhoben. 

    1.11 Unterliegen Übernachtungen, die vor Inkrafttreten der Satzung gebucht wurden, der Besteuerung?

    Ja, die Satzung sieht keine Übergangsregelung vor. Auch für Übernachtungen, die vor Inkrafttreten der Satzung bereits für Zeiträume ab dem 01.01.2027 gebucht wurden, ist die Übernachtungssteuer zu entrichten.

    2. Steuerbefreiungen

    2.1 Gibt es Steuerbefreiungen?

    Die Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der aktuellen Fassung sieht mit § 2 Absatz 5 und 6 sowie § 3 die folgenden Befreiungstatbestände vor:

    • Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
    • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, fallen nicht unter die Satzung. 
    • Personen, die aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe übernachten.
    • Personen bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren 

    Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs wie zum Beispiel Klassenfahrten, Schul- und Berufskollegfahrten oder Aufenthalte zu nachweisbarem außerschulischem, jugendförderndem Zweck von Personen bis 27 Jahre sind von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt auch für deren Begleitpersonen der Organisation (z. B. Lehrer*innen, Erzieher*innen, Betreuer*innen etc.). Die Aufenthalte müssen durch Träger der Jugendhilfe, Verbänden jeglicher Art, Landessportbünde, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie von anderen freien Trägern der Jugendarbeit, von Kirchen- und Religionsgemeinschaften angeboten und begleitet werden. Gleiches gilt auch für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung, die im Rahmen der genannten Maßnahmen auf dem Kevelaerer Stadtgebiet übernachten.

    2.2 Was sind Träger der Jugendhilfe?

    Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

    ·auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne der Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit der jungen Menschen tätig sind (vgl. § 1 SGB VIII) und

    ·gemeinnützige Ziele verfolgen und

    ·aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

    ·die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

    Unter folgendem Link finden Sie eine Auflistung der öffentlich anerkannten Träger der freien Jugendhilfe:

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=61020161014172262530

    2.3 Werden Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit besteuert?

    Ja. Die Satzung zur Beherbergungssteuer in der jeweils gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Beherbergungssteuer zu befreien wären.

    2.4 Sind Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung von der Beherbergungssteuer befreit?

    Nein. Bis auf die unter Punkt 2.1 genannten Steuerbefreiungen enthält die Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der jeweils gültigen Fassung keine Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung eine Steuerbefreiung gewährt wird. Erhält die betroffene Person während des Aufenthalts Unterstützung, ist für die Begleitperson keine Beherbergungssteuer zu erheben.

    Sofern die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entfällt die Erhebung und der Einzug der Beherbergungssteuer vollständig. Nach Möglichkeit sollte die durchgeführte Überprüfung im Buchungssystem vermerkt werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Kopie der vorgelegten Nachweisdokumente dem Buchungsprozess nicht beizufügen (Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Die reine Vorlage stellt die steuerliche Grundlage für die Inanspruchnahme und Gewährung der Steuerbefreiung dar. Im Rahmen der Steuererklärung sind dann Angaben darüber zu machen, ob im jeweiligen Besteuerungszeitraum (Quartal) steuerfreie Beherbergungen abgerechnet wurden.

    2.5 Müssen Kevelaerer Einwohner*innen auch die Beherbergungssteuer bezahlen?

    Jeder Gast, der nicht belegen kann, dass er einem Befreiungstatbestand unterliegt, muss die Beherbergungssteuer zahlen.

    2.6 Werden auch Übernachtungen von Geschäftsreisenden besteuert?

    Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Beherbergungsgastes zwingend erforderlich sind, ist die Beherbergungssteuer abzuführen.

    2.7 Wie ist die Steuerbefreiung zu beantragen?

    1.) Wenn Sie mit Haupt – oder Nebenwohnsitz unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, legen Sie eine entsprechende Meldebescheinigung vor.

    2.) Wie kann ich mich von der Beherbergungssteuer befreien lassen, wenn ich an einer schulischen Reise oder einer jugendfördernden Maßnahme teilnehme?

    Wenn Sie an einer Schulfahrt oder einer jugendfördernden Maßnahme (z. B. durch einen Jugendverband oder einen anderen Träger) teilnehmen, können Sie von der Beherbergungssteuer befreit werden. Dafür benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung.

    Was muss ich tun?

    Wenden Sie sich an Ihre Schule oder den Veranstalter der Reise. Diese stellen Ihnen eine Bescheinigung über den Zweck der Reise aus.

    Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

    • Name der Schule bzw. des Veranstalters
    • Zeitraum und Ziel der Reise sowie der genaue Zweck
    • Unterschrift und Stempel einer verantwortlichen Person (z. B. Schulleitung oder Vereinsleitung)

    Reichen Sie die Bescheinigung rechtzeitig bei der Unterkunft ein, bestenfalls schon bei der Buchung oder spätestens beim Einchecken.


    Wichtig: 

    Ohne diese Bescheinigung muss die Unterkunft die Beherbergungssteuer berechnen. Eine Erstattung im Nachhinein ist leider nicht möglich.


    3. Informationen insbesondere für die Beherbergungsbetriebe

    3.1 Welche Pflichten bestehen für Betreiberin bzw. den Betreiber eines Beherbergungsbetriebs?


    • Beginn und Ende des Beherbergungsbetriebes melden

    Die Betreiberin bzw. der Betreiber des Beherbergungsbetriebs ist verpflichtet, den Beginn und das Ende, den Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Dafür ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. Bei Inkrafttreten der Satzung bestehende Beherbergungsbetriebe müssen ihren Betrieb bis zum 31.01.2027 gem. § 6 Abs. 1 der Satzung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck elektronisch anzeigen.

    • Einzug der Beherbergungssteuer vom Gast

    Wer innerhalb des Gebietes der Wallfahrtsstadt Kevelaer einen Beherbergungsbetrieb betreibt, ist gemäß § 6 Abs. 3 der Beherbergungssteuersatzung in der jeweils aktuellen Fassung verpflichtet, von den beherbergten Gästen die Beherbergungssteuer einzuziehen.

    • Steueranmeldung bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer einreichen

    Die Anmeldung der Beherbergungssteuer muss auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen und ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer, Abteilung Steuern und Abgaben, einzureichen (2027 erstmalig zum 15. April 2027):

    15. Januar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober.

    Eine Steueranmeldung ist auch dann einzureichen, wenn in einem Quartal keine Gäste beherbergt wurden (sogenannte „Nullmeldung“).

    In der Steueranmeldung sind die Gesamtzahl der Übernachtungen anzugeben (Anzahl der Nächte x Anzahl der Personen).

    Der Steueranmeldung sind keine weiteren Unterlagen beizufügen.

    • Beherbergungssteuer an die Stadtkasse entrichten

    Die Beherbergungssteuer ist gem. § 7 Abs. 3 der Satzung 7 Tage nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.

    Damit Zahlungstermine nicht verpasst werden, empfehlen wir die Beträge durch die Stadtkasse abbuchen zu lassen (SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren). Im Service-Portal auf der Internetseite der Wallfahrtsstadt Kevelaer (www.kevelaer.de) ist das Formular für ein SEPA-Lastschriftmandat verfügbar.

    3.2 Welche weiteren Mitwirkungspflichten bestehen für Betreiberinnen bzw. Betreiber des Beherbergungsbetriebs?

    Jeder Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebs ist verpflichtet, alle im Rahmen der Beherbergungsleistung erfassten Daten (u. a. Vorname, Nachname, Adressen, Firmenadresse, Geburtsdaten, Tag der An- und Abreise, die Beherbergungsdauer sowie die jeweiligen Beherbergungsentgelte aller Beherbergungsgäste) getrennt für jede Beherbergungsstätte vorzuhalten und der Wallfahrtsstadt Kevelaer auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Absatz 1 der Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der aktuellen Fassung). Auf die ergänzenden Aufzeichnungspflichten in Bezug auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 5 der Beherbergungssteuersatzung wird gesondert hingewiesen.

    Sämtliche Unterlagen zur Beherbergungssteuer sind vom Steuerentrichtungspflichtigen gemäß § 147 Absatz 3 i. V. m. § 147 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a Abgabenordnung (AO) acht bzw. zehn Jahre aufzubewahren. Eine digitalisierte Aufbewahrung ist zulässig.

    3.3 Welche Pflichten bestehen für Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen?

    Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Wallfahrtsstadt Kevelaer Auskünfte zu den Beherbergungsstätten und Übernachtungen zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn ein Beherbergungsbetrieb beziehungsweise dessen Vertreter*in den Pflichten aus dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommt oder dieser nicht zu ermitteln ist (§ 10  Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der aktuellen Fassung).

    3.4 Wann sind Beherbergungsleistungen zu erklären, die sich auf mehrere Quartale erstrecken?

    Erstreckt sich eine mehrtägige Beherbergungsleistung auf zwei Quartale, ist die gesamte Beherbergungsleistung dem Quartal zuzuordnen, in dem die Beherbergungsleistung endet. Somit ist die Steuer für das Quartal zu erklären und zu zahlen, in dem der Gast abgereist ist.

    Es ist jedoch zulässig, bereits im Voraus vereinnahmte Steuerbeträge vorab im Rahmen der Steuererklärung anzugeben und zu entrichten, sofern die Zuordnung zum entsprechenden Quartal nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

    3.5 Wie muss der Steuerentrichtungspflichtige vorgehen, wenn eine Steuerbefreiung vorliegt?

    In den Fällen, in denen der Beherbergungsbetrieb bereits im Vorfeld eindeutig feststellen kann, dass ein Befreiungstatbestand gemäß § 3 Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der aktuellen Fassung vorliegt, ist vom Steuerentrichtungspflichtigen keine Steuer einzubehalten beziehungsweise einzuziehen. Die Unterlagen sind dem Buchungsprozess beizulegen. Weitere Informationen können der detaillierten Beschreibung entnommen werden.

    3.6 Wie ist vorzugehen, wenn nicht belegt werden kann, dass eine Steuerbefreiung vorliegt?

    Wird der Nachweis verweigert oder können keine Nachweise für die Steuerbefreiung vorgelegt werden, hat der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich die Steuer vom Beherbergungsgast einzuziehen.

    3.7 Was passiert in dem Fall, dass der Gast die Zahlung der Beherbergungssteuer verweigert?

    Grundsätzlich ist die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs dazu verpflichtet, die Beherbergungssteuer vollständig und richtig einzuziehen (§ 6 Absatz 3 Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der aktuellen Fassung).

    Die Übernachtungsteuer, welche der Beherbergungsbetrieb an die Stadt zu bezahlen hat, ist Teil des Übernachtungspreises. Es unterliegt damit der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Betreiberin bzw. des Betreibers, wie er sein vertragliches Verhältnis zum Beherbergungsgast ausgestaltet. Wenn ein Gast einen Teil seiner Übernachtungskosten nicht begleicht, stehen dem Beherbergungsbetrieb die auch sonst üblichen Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung zur Verfügung.

    Wurde die Beherbergungsleistung vom Gast nicht im Voraus gezahlt und erfolgt die Abreise des Gastes ohne expliziten Check-out, ist es Aufgabe des Beherbergungsbetriebs, die Zahlung der Beherbergungssteuer sicherzustellen.

    3.8 Fällt bei Nichtanreise ("No-Shows") oder Stornierungen des Gastes eine Beherbergungssteuer an?

    Die Beherbergungssteuer der Wallfahrtsstadt Kevelaer wird gem. § 4 der Beherbergungssteuersatzung in Form einer Pauschalsteuer pro tatsächlicher entgeltlicher Übernachtung pro Person erhoben. Bei Nichtanreise bzw. Stornierungen, auch bei kostenpflichtigen, wird die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt. Daher wird keine Steuerpflicht ausgelöst.

    3.9 Wird die Beherbergungssteuer von Buchungsportalen direkt vom Gast eingezogen und an die Wallfahrtsstadt Kevelaer abgeführt?

    Die Wallfahrtsstadt Kevelaer hat keine Vereinbarungen mit Buchungsportalen wie Airbnb, Booking.com oder FeWo-direkt. Diese Portale sind nicht berechtigt, die Beherbergungssteuer im Namen der Stadt einzuziehen oder abzuführen. Als Betreiberin bzw. Betreiber sind die Beherbergungsbetriebe selbst verantwortlich für den korrekten Einzug und die ordnungsgemäße Abführung der Steuer, unabhängig vom Buchungskanal.

    3.10 Wie wird die Beherbergungssteuer auf Übernachtungen erhoben, die über Gutscheine oder durch Zahlungen Dritter erfolgen?

    Die Beherbergungssteuer der Wallfahrtsstadt Kevelaer wird gem. § 4 der Beherbergungssteuersatzung in Form einer Pauschalsteuer pro tatsächlicher entgeltlicher Übernachtung pro Person erhoben. Auch bei Übernachtungen, die über Gutscheine oder durch Zahlungen Dritter erfolgen, ist die Beherbergungssteuer abzuführen.

    3.11 Entfällt auf die Beherbergungssteuer zusätzlich die Umsatzsteuer?

    Nein. Die Beherbergungssteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und ist daher auf der Rechnung separat - ohne Umsatzsteuer - auszuweisen.

    Schuldner der Beherbergungssteuer ist der Gast. Die von der Beherbergungseinrichtung einzubehaltende und an die Wallfahrtsstadt Kevelaer abzuführende Beherbergungssteuer ist daher lediglich „durchlaufender Posten“.

    3.12 Wie wird der Aufenthalt auf einem Campingplatz bei einer durchgehenden Beherbergung besteuert?

    Sogenannte "Dauercamper*innen" sind nicht beherbergungssteuerpflichtig, wenn sie unter der Adresse des Campingplatzes mit Haupt-, Neben- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind (§ 2 Abs. 6 der Beherbergungssteuersatzung). Erfolgt keine Anmeldung eines solchen Wohnsitzes, handelt es sich um einen vorübergehenden beherbergungssteuerpflichtigen Aufenthalt im Stadtgebiet der Wallfahrtsstadt Kevelaer.


    4. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

    4.1 Was geschieht, wenn der Beherbergungsbetrieb seinen obliegenden Pflichten nicht nachkommt?

    Ordnungswidrig handelt, wer

    1. der Abteilung Steuern und Abgaben der Wallfahrtsstadt Kevelaer den bestehenden Beherbergungsbetrieb nicht bis spätestens zum 31.01.2027 anzeigt (§ 6 Abs. 1 der Satzung),
    2. der Abteilung Steuern und Abgaben der Wallfahrtsstadt Kevelaer den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebs und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes nicht anzeigt (§ 6 Abs. 2 der Satzung),
    3. die Beherbergungssteuer nicht vom steuerpflichtigen Beherbergungsgast einzieht (§ 6 Abs. 3 der Satzung), 
    4. bei der Abteilung Steuern und Abgaben der Wallfahrtsstadt Kevelaer entgegen nicht oder nicht fristgerecht seine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Form abgibt,
    5. als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art im Rahmen des § 93 AO der Abteilung Steuern und Abgaben der Wallfahrtsstadt Kevelaer nicht die Beherbergungsbetriebe mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt wurden,
    6. als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art auf Verlangen seiner Mitteilungspflicht über die Steuerentrichtungspflichtigen und aller zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen nicht nachkommt, sofern die bzw. der Steuerentrichtungspflichtige der Verpflichtung zur Einreichung einer Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die bzw. der Steuerentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln ist.


    Siehe auch § 11 in Verbindung mit §§ 6, 10 der Beherbergungssteuersatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der aktuellen Fassung.

    Kommt die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs seinen in der Satzung normierten Pflichten nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Zuwiderhandlungen können nach § 11 Abs. 2 der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der aktuellen Fassung i. V. m. § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen als Straftat mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro beziehungsweise als Ordnungswidrigkeit mit bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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