Nach der Neuwahl des Rates der Wallfahrtsstadt Kevelaer am 14. September 2025 ist ein neuer Jugendhilfeausschuss einzurichten.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder u. a. sechs Frauen und Männer an, die von den im Gebiet der Wallfahrtsstadt Kevelaer wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden. Dabei sind die Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.
Die dem Jugendamt Kevelaer bekannten Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind bereits schriftlich per E-Mail gebeten worden, geeignete Personen zu benennen.
Sollte ein im Gebiet der Wallfahrtsstadt Kevelaer wirkender Jugendverband, Wohlfahrtsverband oder ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe bislang keine Benachrichtigung erhalten haben, so wird er hiermit gebeten, bis spätestens zum 17. Oktober 2025 eine oder mehrere geeignete Personen zu benennen. Die vorgeschlagenen Personen müssen das passive Wahlrecht besitzen und ihren Wohnsitz in der Wallfahrtsstadt Kevelaer haben.