Genehmigungsfreie Beseitigung einer Anlage anzeigen
Kurztext
Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie Beseitigung von Anlagen, die verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m, ist verfahrensfrei.
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die vorgenannten Verfahren ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde in Textform durch die Bauherrschaft anzuzeigen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
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Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerAnsprechpersonen für Kevelaer - Wetten - Winnekendonk:
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