Parkausweis für Schwerbehinderte
Leistungsbeschreibung
Schwerbehinderte können je nach Merkmalszeichen und der damit verbundenen körperlichen Einschränkung eine Parkerleichterung erhalten. Die überwiegend bekannte „blaue Parkerleichterung“ kann von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmalszeichen „aG“) und/ oder Erblindung (Merkmalszeichen „BL“) erhalten werden.
Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:- Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie)
- und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z.B. Amputation beider Arme)
Der Schwerbehindertenparkausweis wird in der Regel für zwei Jahre erteilt.
Der Parkausweis gilt EU-einheitlich und ist bei Nutzung der Parkvergünstigungen stets offen hinter der Windschutzscheibe abzulegen.
Für die Inhaberin bzw. den Inhaber gelten in anderen EU-Mitgliedsstaaten dieselben Parkvergünstigungen, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen.
Daneben gibt es allerdings noch die „orange Parkerleichterung“, die weitaus weniger bekannt ist. Diese beinhaltet zwar einen geringeren Umfang an Berechtigungen, vermag eingeschränkten Personen aber dennoch angemessen Parkerleichterung verschaffen. Unabhängig von der "aG"-Einstufung kann diese im Rahmen des Ermessens in Einzelfällen gewährt werden. Folgende Personengruppen kommen für die entsprechende Ausnahmegenehmigung in Frage:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
Ferner können orange Parkerleichterungen erteilt werden für
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (z.B. aufgrund orthopädischer oder neurologischer Erkrankungen, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und nicht das Merkzeichen aG begründen).
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von 50 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von 70 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionseinschränkung).
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ mit zentral bedingten Gleichgewichtsstörungen und (oder) neuromusklären Erkrankungen mit GdB 70, die sich auf das Gehvermögen auswirken und zusätzlich GdB 50 für Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten und (oder) der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms mit mindestens GdB 60 (z.B. Funktionsverlust des Afterschließmuskels mit Einzel-GdB 50 und chronische Darmentzündung mit Einzel-GdB 30). Tumoren bleiben dabei außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
- Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms und der Harnableitung mit mindestens GdB 70 (z.B. chronische Darmentzündung mit Einzel-GdB 50 und Harninkontinenz mit Einzel-GdB 40). Tumoren bleiben dabei außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen
Ob Sie zu diesem Personenkreis gehören, wird im Rahmen eines Amtshilfeersuchens beim Kreis Kleve überprüft.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
- Beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Lichtbild (nur für den blauen Parkausweis)
Gebuehren
gebührenfrei