Ausstellung eines Fischereischeins
Leistungsbeschreibung
Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit erteilt. Gültigkeit erlangt er mit der Entrichtung der Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre.
Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss grundsätzlich zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.
Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben einem Fischereischein auch der Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr und ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis und Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein bereits erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) beantragen. Zuständig ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig sowohl bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) als auch online über die BundID mittels eID-Login und unter Nutzung des entsprechenden Online-Dienstes beantragen.
Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.
Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
Verweis zu anderen Fischereischein-Typen
Ausstellung eines Fischereischeins mit Begleitung für Personen mit einem fischerprüfungsverhindernden Behinderungsgrund:
https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042017006000Ausstellung eines Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) für Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr in Deutschland gemeldet sind : https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042018006000
Verweis zur Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042010131000
Spezielle Hinweise für Stadt KevelaerWichtig: Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig. Ein sofortiger Umtausch ist nicht erforderlich.
Jugendfischereischein entfällt
Der bisherige Jugendfischereischein wird abgeschafft. Kinder und Jugendliche zwischen 10 und einschließlich 15 Jahren dürfen künftig in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins angeln. Bei der Ausübung der Fischerei ist künftig ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Kinderpersonalausweis) oder Schülerausweis mitzuführen. Ein entsprechender Ausweis genügt zudem als Nachweis für den Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins.
Sonderfischereischein/ Fischereischein mit Begleitung
Manche Menschen können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen. Für sie gibt es einen Sonderfischereischein. Seit dem 1. Juli 2026 heißt dieser offiziell "Fischereischein mit Begleitung". Mit diesem Schein dürfen Sie nur in Begleitung einer Person angeln, die einen gültigen Fischereischein besitzt.
Seit dem 1. Juli 2026 ist die Zuständigkeit zum Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LAVE) übergegangen.
Der Fischereischein mit Begleitung kann entweder online (Hyperlink: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042017006000) oder postalisch beim Landesamt (Hyperlink: https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen) beantragt werden.
Rechtsgrundlage
§§ 31, 33, 34, 35 und 36 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen
Erforderliche Unterlagen
Bei Onlinebeantragung:
- Identitätsnachweis über eID des Personalausweises via digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID)
- Der Zugangscode nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ab 3. Juli 2026
Bei Beantragung bei der örtlich zuständigen Gemeinde
- Fischerprüfungszeugnis, Fischereischein oder sonstiger Sachkundenachweis gemäß § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz NRW
- Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis
- Bei Antragstellung für Dritte: entsprechende Vollmacht inkl. Selbstauskunft für die dritte Person. Siehe weitere Infos unter: https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen
Spezielle Hinweise für Stadt KevelaerAb Juli 2026 sind folgende Unterlagen beim Angeln mitzuführen:
- Fischereischein (digital, Ausdruck oder Scheckkarte)
- Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe (digital oder Ausdruck)
- amtlicher Lichtbildausweis (bei Jugendlichen auch Schülerausweis)
- gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer
Voraussetzung
Spezielle Hinweise für Stadt KevelaerJahres-Fischereischein
- Mindestalter 12 Jahre
- ständiger Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen
- eine in NRW anerkannte und bestandene Fischerprüfung
Ausländerfischereischein (Jahres-Fischereischein)
Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr in Nordrhein-Westfalen gemeldet sind, können auch ohne Fischerprüfung ein Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzen.
Der Ausländerfischereischein kann entweder online (nur für Personen mit Wohnsitz im EU-Ausland) oder bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden.
Fünf-Jahres-Fischereischein
- Mindestalter 12 Jahre
- ständiger Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen
- eine in NRW anerkannte und bestandene Fischerprüfung
Ausnahmen gibt es unter anderem für im Bereich der Fischerei ausgebildete Personen (siehe vollständige Aufzählung in § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz)
Verfahrensablauf
Sie können den Fischereischein entweder über einen Onlinedienst beim Land NRW oder bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde beantragen.
Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.
Im Falle der Onlinedienstnutzung ist ein Nutzeraccount bei einer anerkannten digitalen Identitätsplattform (z.B. BundID für NRW-Bürgerinnen und -Bürger) notwendig.
Zur Nutzung des Onlinedienstes ist ein eID-Login in der digitalen Identitätsplattform notwendig (Es besteht eine Notwendigkeit für einen Login mittels Online-Personalausweis).
Bitte achten Sie bei der Onlinedienstnutzung darauf, dass Sie für das Land Nordrhein-Westfalen die Auswahl getroffen haben.
Achten Sie bitte zudem darauf, Ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei und gemäß den Angaben auf Ihrem amtlichen Lichtbildausweis aus Ihrem Nutzerkonto der digitalen Identitätsplattform übernommen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, aktualisieren Sie bitte im Vorfeld der Onlinedienstnutzung Ihre personenbezogenen Daten in der digitalen Identitätsplattform (BundID).Anträge / Formulare
Onlinedienst-Formular
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry?id=FISCHAUSST&location=010020000000Alternativ:
Antragstellung vor Ort bei der örtlich zuständigen Behörde.Hier geht es zum Onlinedienst „Fischereischein Ausstellung“:
Weiterführende Informationen
Informationen zur Digitalisierung im Fischereischeinwesen:
https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Stadt KevelaerSeit dem 1. Juli 2026 zahlen Sie zwei getrennte Beträge: einmal für die Ausstellung des Fischereischeins und einmal für die Fischereiabgabe. Online ist beides günstiger als vor Ort.
Ausstellung des Fischereischeins (einmalig)
- Online-Antrag: 18 Euro
- Antrag vor Ort: 30 Euro
Wichtig: Bei der ersten Beantragung ist zwingend eine persönliche Beantragung in der Behörde notwendig.
Fischereiabgabe (für ein oder fünf Jahre)
Damit Ihr Fischereischein gültig ist, müssen Sie zusätzlich die Fischereiabgabe entrichten. Sie können sie für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre zahlen.
Für ein Kalenderjahr:
- Online: 14 Euro
- vor Ort: 22 Euro
Für fünf Kalenderjahre:
- Online: 42 Euro
- vor Ort: 50 Euro
Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein inkl. Fischereiabgabe)
- Online: 20 Euro
- vor Ort: 32 Euro
Fischereischein mit Begleitung auf Lebenszeit (beim Landesamt beantragen)
- Online oder postalisch: 30 Euro
Zahlung:
Vor Ort ist Barzahlung und Kartenzahlung möglich. Beim Online-Antrag erfolgt die Zahlung über das elektronische Bezahlsystem des Landes.
