Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

  • Kurztext

    • nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle, also dem Jugendamt und nach Ablauf der Pflegezeit kann Antrag auf Adoption bei zuständigem Familiengericht eingereicht werden
    • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • Leistungsbeschreibung

    Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Familiengericht einreichen.

    Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder der gesetzlichen Vertretung zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind beziehungsweise
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern

    Unterlagen der Annehmenden:

    • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
    • Identitätsnachweise, wie zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsurkunden
    • Meldebescheinigungen
    • Gesundheitszeugnisse oder ärztliche Bescheinigungen
    • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Voraussetzung

    • Sie wollen ein Kind adoptieren.
    • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Familiengericht wie zum Beispiel den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
    • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.
  • Verfahrensablauf

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle wenden und ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. Nach bestandener Adoptionspflegezeit können Sie den Adoptionsantrag stellen:

    • Sie oder Ihre Notarin beziehungsweise Ihr Notar müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
    • Das Familiengericht ermittelt, ob der Antrag zulässig ist. Dazu hört es unter anderem die Beteiligten und das Jugendamt an. Es holt zudem von der Adoptionsvermittlungsstelle eine fachliche Äußerung ein.
    • Soweit erforderlich stellt das Familiengericht dem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite.
    • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
    • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Sobald Sie den Beschluss erhalten, ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie Ihr leibliches Kind.
  • Weiterführende Informationen

  • Zuständige Stelle

    Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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