Gewerbesteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Gewerbesteuer zu erheben, die so genannte Steuerhoheit, beruht auf dem Kommunalabgabengesetz und dem Gewerbesteuergesetz. Die Gewerbesteuer ist eine Objekt- oder Sachsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist sowohl der stehende Gewerbebetrieb als auch der Reisegewerbebetrieb.

    Der Hebesatz

    Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hebeseatz der Steuermessbetrag multipliziert wird; als Ergebnis ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.

    Der Hebesatz wird jährlich vom Rat der Stadt in der Haushaltssatzung festgesetzt.

    Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vorauszahlungen werden in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nachzahlungen aufgrund einer endgültigen Festsetzung für einen Erhebungszeitraum sind zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz beträgt 443 %.

    Zur Information die Gewerbesteuerhebesätze der letzten Jahre:

    Jahr Hebesatz
    2003 bis 2011 403 %
    2012 bis 2014 411 %
    2015 bis 2022 415 %
    2023 bis 2025 416 %
    seit 2026 443 %


     

  • Rechtsgrundlage

    Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag des Gewerbebetriebes. Für die Steuerberechnung werden vom Finanzamt Messbeträge festgesetzt, die unter Anwendung bestimmter Hundertsätze (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu bemessen sind. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt grundsätzlich 3,5 % wobei jedoch von dem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag ein Freibetrag abzuziehen ist. Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden oder ist eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, wird der einheitliche Steuermessbetrag durch das Finanzamt in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zerlegt.

    Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge durch das Finanzamt wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen Gewerbesteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Gewerbesteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind daher nur bei dem Finanzamt anzubringen, das den Gewerbesteuernessbescheid erlassen hat.


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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