Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (VerfGH 30/23.VB-2) hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden, dass § 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S.444) gegen Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Der VerfGH NRW hat die Vorschrift gemäß § 61 Absatz 3 VerfGHG NRW für nichtig erklärt.
Hieraus folgt, dass Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, für einen gültigen Wahlvorschlag zu den Kommunalwahlen entgegen der bisher geltenden Regelung diesem keine Bescheinigungen beifügen müssen, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat.
Die korrespondierenden Vorschriften in der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sind daher - soweit sie der Ausgestaltung der bisher aus § 15a Absatz 1 KWahlG folgenden Verpflichtungen für Wählergruppen dienen - bis auf weiteres nicht anzuwenden.
Nicht aufgehoben wurden durch den Beschluss des LVerfGH NRW die Absätze 2 bis 7 des § 15a KWahlG. Diese haben daher weiterhin Gültigkeit. Gleichfalls sind die korrespondierenden Regelungen der KWahlO weiterhin anzuwenden.
Kevelaer, 26.05.2025
Wallfahrtsstadt Kevelaer
Der Wahlleiter
gez. Holla