Wohnberechtigungsschein beantragen
Kurztext
- Wohnungsberechtigungsschein Ausstellung
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Personen bekommen einen Wohnberechtigungsschein, wenn:
- Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt
- Sie einen dauerhaften Wohnsitz gründen möchten
- Sie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben oder eine andere Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis muss in der Regel noch mindestens 1 Jahr gültig sein, Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich.
- Einen Wohnberechtigungsschein beantragen Sie bei der zuständigen Behörde. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.
- Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Leistungsbeschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Rechtsgrundlage
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Erforderliche Unterlagen
Bei schriftlicher Antragsstellung
- Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
- Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis
ELEKTRONISCH
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.
Außerdem:- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
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Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
- Lohnabrechnungen des Vorjahres
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
- Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:
Zum Beispiel:
- Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
- Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
- BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
- Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
- Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Voraussetzung
- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerVoraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines sind:
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende 23.540 Euro und für einen Zwei-Personenhaushalt 28.350 Euro.
Der Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person beträgt 6.530 EUR.
Für zum Haushalt rechnende Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze jeweils um weitere 860 Euro.
Bei der Berechnung des Einkommens wird grundsätzlich das Jahreseinkommen (brutto) aller Haushaltsangehörigen zugrundegelegt. Die Einkommensverhältnisse der zwölf Monate vor dem Tage der Antragstellung (Stichtag) sind zur Berechnung heranzuziehen. Die Einkünfte werden um die Höhe der Werbungskosten, Freibeträge sowie pauschale Abzugsbeträge vermindert. Die Einkünfte aller Haushaltsangehörigen, die die neue Wohnung gemeinsam beziehen möchten, dürfen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Wohnungsgröße
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:
- für eine alleinstehende Person: 50 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen: zwei Wohnräume oder 65 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen Haushalt mit drei haushaltsangehörigen Personen: drei Wohnräume oder 80 Quadratmeter Wohnfläche usw.
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 Quadratmeter) und Nebenräume zu verstehen.
Ein Wohnberechtigungsschein kann für eine spezielle Wohnung erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine Einverständniserklärung des Vermieters der neuen Wohnung. Ein Wohnberechtigungsschein kann aber auch lediglich unter Berücksichtigung der Einkünfte erteilt werden. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt dann zum Bezug jeder Wohnung, deren Größe den Angaben auf dem Wohnberechtigungsschein entspricht (allgemeiner WBS).
Hinweise
Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Gebuehren
Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein beträgt grundsätzlich 15 Euro.
Sofern der Lebensunterhalt des Haushaltes überwiegend durch Grundsicherungsleistungen bestritten wird, ist die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines gebührenfrei.