Namensführung des nicht ehelichen Kindes

  • Leistungsbeschreibung

    Ist die Kindesmutter allein sorgeberechtigt, so erhält das Kind kraft Gesetz den Familiennamen der Mutter. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, so ist eine Namenserteilung erforderlich, die beim Standesamt aufgenommen wird. Hierzu ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

    Sind die Kindeseltern gemeinsam sorgeberechtigt, so ist für das erste gemeinsame Kind eine Namensbestimmung erforderlich. Diese gilt dann auch für weitere gemeinsame Kinder.

    Sowohl Namenserteilung und Namensbestimmung sind auch vorgeburtlich möglich.


Zuständige Organisationseinheiten

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