Bedingte Sperrvermerke nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Leistungsbeschreibung

    Einrichtung eines bedingten Sperrvermerks

    Wenn Personen in

    • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
    • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
    • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

    wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk (§ 52 BMG) für diese Person im Melderegister ein.

    Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.

    Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

    Der bedingte Sperrvermerk wird automatisch bei Umzug oder Anmeldung in die Anschrift des jeweiligen Objektes gesetzt. Es ist kein Antrag erforderlich.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Organisationseinheiten

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