Übernahme der Bestattungskosten beantragen

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  • Kurztext

    • Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung
    • Bei einem Todesfall sind bestimmte Personen dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Hierzu gehören z.B.:
      • vertraglich verpflichtete Personen
      • Erben
      • Unterhaltspflichtige
      • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen
    • Eine zur Bestattung verpflichtete Person kann die Übernahme der Bestattungskosten beantragen, wenn:
      • weder Nachlass noch andere Auszahlungen, z.B. durch Sterbegeldversicherung, für die Bestattung ausreichen,
      • die Person die Kosten nicht selbst tragen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist und
      • die Kosten für die Bestattung angemessen sind.
    • Einkommen und Vermögen der zur Bestattung verpflichteten Person werden bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt
    • zuständig: für die verstorbene Person zuständiger Träger der Sozialhilfe
       

Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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