Osterfeuer

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Osterfeuern handelt es sich um Brauchtumsfeuer. Diese sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

    Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine private Haushaltung das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

    Osterfeuer dürfen lediglich am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag entzündet werden und es darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.


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