Melderegisterauskunft Erteilung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    • Melderegisterauskunft Erteilung
    • verschiedene Varianten von Auskünften aus dem Melderegister:
      - einfache Melderegisterauskunft
      - erweiterte Melderegisterauskunft
      - Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
      - Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
      - Selbstauskunft
      - Gruppenauskunft
    • einfache Melderegisterauskunft enthält:
      - Familienname
      - Vorname(n)
      - Doktorgrad
      - derzeitige Anschriften
      - Angabe über Versterben zu der gesuchten Person
    • erweiterte Melderegisterauskunft enthält zusätzlich:
      - frühere Namen,
      - Geburtsdatum,
      - Geburtsort,
      - bei Geburt im Ausland auch den Staat,
      - Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
      - derzeitige Staatsangehörigkeiten,
      - frühere Anschriften,
      - Einzugs- und Auszugsdatum,
      - Familienname und Vorname(n) sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin,
      - Familienname und Vorname(n) sowie Anschrift des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin,
      - Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
    • für eine erweitere Melderegisterauskunft muss berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden
    • Selbstauskunft: man erhält Auskunft über die im Melderegister zur eigenen Person gespeicherten Daten sowie die Information, wer diese Daten zu welchem Zweck abgerufen hat
    • Kosten: abhängig von Art der Auskunft
    • zuständig: Meldebehörde
  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben die Möglichkeit, über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde die von Ihnen gesuchte Person zu finden. 

    Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

    • einfache Melderegisterauskunft,
    • erweiterte Melderegisterauskunft,
    • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen,
    • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern und Wohnungsgeberinnen,
    • Selbstauskunft und
    • Gruppenauskunft.

    Die Melderegisterauskunft zu einer dritten Person (einfach oder erweitert) wird unter Umständen nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt. Wenn die Person nicht eindeutig identifiziert werden konnte, wird ebenfalls keine Auskunft erteilt.

    Für eine Melderegisterauskunft ist es erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die erforderlichen Angaben sind:

    • Familienname,
    • frühere Namen,
    • Vorname(n),
    • Geburtsdatum,
    • Geschlecht oder
    • eine Anschrift.

    Wenn die Person nicht eindeutig identifiziert werden kann, wird eine neutrale Auskunft erteilt.

    Die Auskunft kann auch automatisiert erteilt werden.

    Bei einer Selbstauskunft erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Sie erhalten zudem die Information, an wen, zu welchem Zweck und auf welcher rechtlichen Grundlage Daten gespeichert und regelmäßig übermittelt werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Einfache Melderegisterauskunft

    Das Bürgerbüro darf Auskunft über

    • Vor- und Familienname
    • akademischer Grad
    • derzeitige Anschrift
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

    einzelner bestimmter Einwohner der Wallfahrtsstadt Kevelaer an jedermann erteilen. Es sei denn, eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre besteht.

    Erweiterte Melderegisterauskunft

    Soweit jemand bei einer Anfrage zusätzlich ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft macht, dürfen zusätzlich zu der einfachen Melderegisterauskunft auch folgende Daten eines einzelnen, bestimmten Einwohners mitgeteilt werden: 

    • frühere Vor- und Familiennamen
    • Tag und Ort der Geburt
    • gesetzliche Vertreter
    • Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Tag des Ein- und Auszugs
    • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, 
    • Sterbetag und -ort

    Als Nachweis des rechtlichen bzw. berechtigten Interesses an einer erweiterten Melderegisterauskunft gelten z.B. ein Zahlungsbefehl, ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestellung zum Nachlasspfleger.

    Für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (z.B. Archivauskunft) wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.

    Auskünfte können persönlich oder schriftlich angefordert werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Um die erbetene Auskunft erteilen zu können werden folgende Angaben benötigt:

    • Vor- und Familienname der gesuchten Person
    • bisherige Anschrift und/oder Geburtsdatum
    • Erklärung zum Zweck der Auskunft
  • Voraussetzung

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, Sie verfügen bereits über Daten zur betroffenen Person; dies sind in der Regel
      o der Vor- und Familienname,
      o das Geburtsdatum,
      o das Geschlecht oder
      o eine Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären.
    • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
  • Kosten

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer
    • einfache Melderegisterauskunft: 11,00 €
    • erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 €
    • Auskunftserteilung verbunden mit einem größeren Verwaltungsaufwand
      (z.B. Archivauskunft): 15,00 € bis 50,00 €
    • Auskunftserteilung verbunden mit örtlichen Ermittlungen: 40,00 € bis 100,00 €

Zuständige Organisationseinheiten

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