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Vormundschaften

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Wenn die Eltern dieser Pflicht nicht oder nicht zum Wohle der Kinder nachkommen, muss der Staat den Schutz der Kinder gewährleisten.

In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt.

Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung

Die Wallfahrtsstadt Kevelaer hat Vormundschaften und Pflegschaften an den Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) im Kreis Kleve, Turmstraße 36a, 47533 Kleve übertragen.

Vormundschaft kraft Gesetzes
  • die Wallfahrtsstadt Kevelaer wird als örtlich zuständiges Jugendamt kraft Gesetzes mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter dessen Vormund. Da eine minderjährige Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes mangels eigener voller Geschäftsfähigkeit nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist, bedarf das Kind eines Vormunds.
  • Eine gesetzliche Vormundschaft liegt auch vor, bei der Abgabe der Erklärung der abgebenden Eltern zur Einwilligung in die Adoption. Die elterliche Sorge für die Zeit der Adoptionspflege des Kindes bis zum wirksamen Adoptionsbeschluss geht vollständig auf den Vormund über.

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Kinder- und Jugendhilfe

Ansprechpartner

Ingrid Brams

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Katrin Hoppe

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer