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Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung ist von wichtiger Bedeutung

Bei Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet waren beziehungsweise sind, muss die Vaterschaft durch Anerkennung erklärt werden, damit das Standesamt den Vater im Geburtsregister eintragen kann.

Denn nur hierdurch können die jeweiligen Rechte gegenüber dem Vater geltend gemacht werden. Betroffen hiervon sind Unterhaltsansprüche für Mutter oder Kind sowie beispielsweise Erb-, Renten- oder Krankenversicherungsansprüche des Kindes.

Die Vaterschaftsfeststellung ist auch dann nötig, wenn man sich einig ist. Über die vielen Jahre hinweg, in denen ein Kind Unterhalt benötigt, ist Einigkeit nicht immer selbstverständlich. Auch bei Erbfragen ist es keinesfalls gewiss, dass alle Miterben zu einer einvernehmlichen Regelung bereit sind. Um diesen Ungewissheiten vorzubeugen, ist es erforderlich, den Vater des Kindes in der Geburtsurkunde einzutragen. 

Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann

Die Anerkennungserklärung durch den Vater kann nur freiwillig erfolgen und muss in besonderer Form beurkundet werden. Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls beurkundet werden muss.

Die Anerkennung des Vaters und die Zustimmung der Mutter können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Die Urkunden können bereits vor der Geburt des Kindes erstellt werden.

In besonderen Fällen, beispielsweise, wenn die Mutter noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung eines Vormundes erforderlich.

Die entsprechenden Urkunden können beim Jugendamt oder Standesamt aufgenommen werden. Auch bei einem Notar ist die Anerkennung kostenpflichtig möglich.

 

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen will, so kann diese nur gerichtlich festgestellt werden. Das Jugendamt kann das Kind hierbei gerichtlich vertreten, wenn eine Beistandschaft besteht.

Hinweise und Tipps

Wir möchten uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen. Bitte vereinbaren Sie vorab unter den unten aufgeführten Telefonnummern einen Termin für die Beratung bzw. Beurkundung.

Ansprechpartner

Katrin Hoppe

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Claudia Petkens

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Stefanie Peiter

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer