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Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht regelmäßig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1. Januar 2023

  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 187,00 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 252,00 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 338,00 Euro
Voraussetzungen

Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
  • nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.

Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
  • Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
  • bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
  • Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern keine Auskunftssperre eingerichtet wurde
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
  • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
  • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
  • Nachweis über den Wechsel der Steuerklasse bei getrennt lebenden Ehegatten
  • durchgehende Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis auf vorhandene Beistandschaft

Die benötigten Unterlagen werden nach Vorlage kopiert.

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Die Antragsaufnahme erfolgt in der Regel nach Terminabsprache, daher ist eine vorherige persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme ratsam.

Ansprechpartner

Ute Kruß

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Nina Polkownik

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer