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Sorgerecht

Zunächst einmal hat die Mutter eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nach der Geburt das alleinige Sorgerecht für ihr Kind.

Sofern sich die Eltern einig sind, die Verantwortung für ihr Kind zukünftig gemeinsam zu tragen, müssen sie beide übereinstimmende Erklärungen, die sogenannten Sorgeerklärungen, beurkunden lassen.

Die Ansprechpartner des Fachdienstes Beistandschaften beraten hierzu in rechtlichen Fragen und beurkunden gegebenenfalls die gemeinsame elterliche Sorge.

Ebenso werden hier die sogenannten Negativbescheinigungen ausgestellt, wenn eine Mutter eine Bestätigung darüber benötigt, dass keine gemeinsame Sorge besteht. Dies gilt jedoch nur für Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren.

1. Voraussetzungen der Sorgeerklärung

Beim Kind muss es sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren.

Es ist nicht erforderlich, dass die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen.

2. Form der Sorgeerklärung:

Die Sorgeerklärung muss in urkundlicher Form beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar (kostenpflichtig) aufgenommen werden. Beide Eltern­teile müssen dieser Sorgeerklärung zustimmen.

3. Rechtswirkung der Sorgeerklärung:

Sobald die gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde, üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus.

Stirbt ein Elternteil, so übt der andere die alleinige elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das gleiche gilt, wenn einem Elternteil das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen oder wenn durch das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird.

Ist eine Sorgeerklärung abgegeben worden und steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Eltern­teil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dennoch Unterhalts­ansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen.

4. Alleinentscheidungsrecht:

Lebt das Kind tatsächlich nur im Haushalt eines Elternteils, so behält dieser auch trotz gemeinsamer elterlicher Sorge das Allein­entscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

5. Abänderung der Sorgerechtsregelung:

Das gemeinsame Sorgerecht kann nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteiles abgeändert werden

Hinweise und Tipps

Wir möchten uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen. Bitte vereinbaren Sie vorab unter den unten aufgeführten Telefonnummern einen Termin für die Beratung bzw. Beurkundung.

Ansprechpartner

Katrin Hoppe

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Claudia Petkens

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Stefanie Peiter

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer