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Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der beabsichtigte Gebrauch der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen, Wege und Plätze) über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt oder ausschließt. Hierunter fallen z.B.:

  • Aufstellung von Tischen und Stühlen
  • Werbetafeln und Warenständer im öffentlichen Verkehrsraum
  • Baustelleneinrichtungen auf öffentlichen Flächen (Container, Kranaufstellung, Bauzaun, Gerüste)
  • Plakatierungen

Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis durch die Wallfahrtsstadt Kevelaer. Die Benutzung ist erst nach Erlaubniserteilung zulässig. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich u.a. nach der in Anspruch genommenen Fläche, dem Zeitraum und der Örtlichkeit (Zone 1 oder Zone 2). Bemessungsgrundlage ist hier der Gebührentarif nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wallfahrtsstadt Kevelaer.

Bei weiteren Fragen zu dieser Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Ansprechpartner.

Rechtliche Grundlagen

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Sondernutzungssatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer