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Nutzungsänderung I Baugenehmigung

Die Nutzungsänderung bedarf genauso wie die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 der Baugenehmigung, soweit in den §§ 62 bis 63, 78 und 79 BauO NRW 2018 nichts anderes bestimmt ist. (Vgl. § 60 BauO NRW 2018)

Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung sind ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (nur bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 BauBG) gemäß § 2 BauPrüfVO und ein Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO beizufügen. Hinsichtlich des Lageplanes ist § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauPrüfVO  nicht anzuwenden. Art und Umfang der Nutzungsänderung sind anzugeben. Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind, sind dem Bauantrag Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO) sowie Bau- und ggf. Betriebsbeschreibungen (§ 5 BauPrüfVO) hinzuzufügen. (Vgl. § 10 BauPrüfVO)

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