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Hilfen zur Gesundheit - 5. Kapitel SGB XII

Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel SGB XII umfassen

  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Der Anwendungsbereich der Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII sind sehr begrenzt, da vor dem Hintergrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe nur für diejenigen Personen Leistungen vorgesehen sind, die nicht gesetzlich oder nicht ausreichend privat krankenversichert sind, nicht über einen sonstigen Krankenversicherungsschutz verfügen und keine Krankenbehandlung durch die Krankenkasse erhalten.

Vorbeugende Gesundheitshilfe kommt für Personen in Betracht, die eine Vorsorgeleistung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten in Anspruch nehmen wollen oder bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Entsprechende Beratung hierzu erhalten Sie bei der Wallfahrtsstadt Kevelaer. Nehmen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf.

Ansprechpartner

Kirsten Gietmann

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Stefan Schax

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer