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Hilfen zur Erziehung
Für manche Eltern ist es hilfreich, wenn sie eine Zeit lang bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützt werden.
Zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte des „Allgemeinen Sozialen Dienstes“ gehört insbesondere, die Eltern so zu unterstützen, dass sie mit ihren Kindern und als Familie zurechtkommen. Dies kann auch die Empfehlung einer Erziehungsberatung, eines Elterntrainings oder Elternkurses sein. Falls nötig kann hier von den Eltern auch eine „Hilfe zur Erziehung“ (HzE) beantragt werden, z. B. die sozialpädagogische Familienhilfe. Diese kann die Familie im alltäglichen Miteinander begleiten, gemeinsam mit der Familie notwendige Veränderungen überlegen und sie dabei unterstützt ihr Leben zukünftig alleine und ohne fremde Unterstützung zu meistern. Die Hilfe ist freiwillig und muss von den Eltern beantragt werden.
Manchmal ist aber auch ein weiteres Zusammenleben in der Familie nicht mehr möglich. Dann sucht das Jugendamt, unter Beteiligung der Familie, eine geeignete Pflegefamilie für das Kind, oder vermittelt das Kind in eine gute Einrichtung. Diese Unterbringung kann dann, je nachdem was mit den Eltern vereinbart wurde und wie die Familiensituation ist, entweder vorübergehend oder auf Dauer sein.
Konkret können folgende Hilfen angeboten werden (§§ 28 - 42 SGB VIII):
- Erziehungsberatung (§ 28)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
- Vollzeitpflege (§ 33)
- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41)
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a)
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)
Rechtliche Grundlagen
Hilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetz (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe
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