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Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII

Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind (Arbeitslosengeld IIALG II). Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Die Feststellung, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft das Jobcenter.

Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig realisieren.

Anspruch haben Personen,

  • die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind und
  • sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können
  • soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder - Einstandsgemeinschaft
  • der Höhe der Kosten der Unterkunft
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
  • der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.

Unterlagen

  • Antrag auf Grundsicherungsleistungen (wird vor Ort aufgenommen)
  • Personalausweis oder Pass
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters
  • Einkommensunterlagen z.B. Lohn- und Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief
  • aktuelle Einstufung des Heizenergielieferanten
  • Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
  • Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)

Die benötigten Unterlagen werden nach Vorlage kopiert.

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Die Antragsaufnahme erfolgt in der Regel nach Terminabsprache, daher ist eine vorherige persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme ratsam.

Ansprechpartner

Kirsten Gietmann

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer

Stefan Schax

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Hoogeweg)

Hoogeweg 71

47623 Kevelaer