Seiten-Sprunganker zu:

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien wie z.B. Einfamilienhäuser, Wohnungen, Werkstätten, Geschäfte usw. und die unbebauten Grundstücke.

Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt. Die Höhe der Grundsteuer ist vom Zustand und aktuellen Wert des jeweiligen Grundstücks oder der Immobilie abhängig. Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

Berechnung der Grundsteuer

Zuerst ermittelt das Finanzamt den sogenannten Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag.

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist und ab wann das Objekt besteuert wird.

Hebesatz

Der Grundsteuermessbetrag wird durch das Finanzamt an die Wallfahrtsstadt Kevelaer übermittelt. Hier wird der Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, es ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Der Hebesatz wird vom Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt. Er beträgt zur Zeit für die Grundsteuer A 259 % und für die Grundsteuer B 501 %.

Zahlung auch in einer Summe am 1. Juli erfolgen. Sollten Sie dies wünschen, wenden Sie sich bitte an den nachfolgenden Ansprechpartner.

Fristen

Festgesetzt wird die Grundsteuer zwar pro Kalenderjahr, zu zahlen ist sie jedoch jeweils zur Mitte eines Quartals, also am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November.

Die Zahlung kann auch in einer Summe am 1. Juli erfolgen. Sollten Sie dies wünschen, wenden Sie sich bitte an den nachfolgenden Ansprechpartner.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Erhebung einer Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung.

Ansprechpartner

Anja Tunnissen

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)

Peter-Plümpe-Platz 12

47623 Kevelaer