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Gebäudeeinmessung

Gemäß Vermessungs- und Katastergesetz NRW müssen alle Gebäude, die ausreichend beständig, standfest, räumlich fest umschlossen und selbstständig nutzbar sind eingemessen werden. Dies kann durch das Vermessungs- und Katasteramt oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgen. Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Gleiches gilt u.a. für Car-Ports, Gebäude von geringer Grundrissfläche (bis 10 ).
Weitere Auskünfte erteilt das Katasteramt des Kreises Kleve und die entsprechenden Ansprechpartner der Wallfahrtsstadt Kevelaer.