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Genehmigungsfreistellung

Nach § 63 BauO NRW 2018 bedürfen die Errichtung, Änderung  oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für die vorgenannten Gebäudearten keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegt
  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  • es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedarf
  • es keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 bedarf,
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Stadt Kevelaer nicht innerhalb einer Frist nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Teilt die Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle oben genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.

Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Zudem müssen auch die nach § 63 BauO NRW 2018 von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn bzw. der Bauherrin und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.

Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach § 63 Abs. 4 BauO NRW 2018 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen über die Standsicherheit, Schall-, Wärme- und Brandschutz errichtet oder geändert worden sind. Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Grundstückseigentümer haben die Bauvorlagen, die Nachweise und die Bescheinigungen aufzubewahren.

Notwendige Unterlagen zur Freistellung

Die zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind im § 13 Bauprüfverordnung NRW beschrieben. Nach § 13 BauPrüfVO sind folgende Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen:

  • Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung",
  • der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
  • die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1 zu 100,
  • die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
  • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik.

Besonderheit bei Mehrfamilienwohnhäusern (mehr als 2 Wohnungen):

  • Vor Baubeginn müssen die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit geprüfte Statik sowie die von einer oder einem Sachverständigen aufgestellten Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ist zudem von einer bzw. einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Ansprechpartner.

Kosten und Gebühren

Für die Mitteilung über die Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

Formen der Antragstellung

Die Genehmigungsfreistellung ist schriftlich mit den entsprechenden Antragsformularen und den erforderlichen Unterlagen zu beantragen.

Formulare

Baubeschreibung (Anlage I/7 zur VV BauPrüfVO)

Ansprechpartner

Armin Zocher

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)

Peter-Plümpe-Platz 12

47623 Kevelaer

Martina de Witt-Laermann

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)

Peter-Plümpe-Platz 12

47623 Kevelaer