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Coronalockerungen der Stufe 1 ab Sonntag

Pressemitteilung vom 12.06.2021

Der Kreis Kleve informiert: 7-Tage-Inzidenz ist seit fünf Werktagen in Folge stabil unter dem Schwellenwert von 35 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohnern

Der Kreis Kleve weist seit Freitag, 11. Juni 2021, am fünften Werktag in Folge eine Corona-7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohnern auf. Dies ist für weitere Lockerungen der Corona-Schutzverordnung NRW relevant, die nun ab Sonntag, 13. Juni 2021, greifen. Der Kreis Kleve fällt damit unter die Inzidenzstufe 1.

Das Land NRW stellt fest, ob diese Grenzwerte überschritten worden sind, indem es den Kreis Kleve in der Tabelle „Inzidenzstufen der Kreise und kreisfreien Städte" einer bestimmten Inzidenzstufe zuordnet. Das Land NRW veröffentlicht diese Tabelle online: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Durch die gesunkene Inzidenz sind nun ab Sonntag, 13. Juni 2021, Treffen mit größeren Personengruppen möglich. Ebenso kann unter bestimmten Auflagen die Innengastronomie öffnen und die Testpflicht entfällt bei einigen Aktivitäten.

Neu ist in dieser Inzidenzstufe die Kopplung an die Landesinzidenz. Manche Regelungen ergeben sich daraus, ob auch NRW-weit die Inzidenz an fünf Werktagen unterhalb von 35 liegt. Die aktuelle Landesinzidenzstufe findet sich ebenfalls in der oben genannten Tabelle.

Geimpfte und Genesene sind auch künftig Negativ-Getesteten gleichgestellt. Für sie alle gelten weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Die folgende Auflistung nennt beispielhaft einige Bereiche, für die sich ab dem 13. Juni 2021 Änderungen ergeben. Die vollständige Fassung der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW stellt das Land online bereit: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210609_coronaschvo_ab_10.06.2021_lesefassung.pdf

Kontaktbeschränkungen: Ab Sonntag sind in der Öffentlichkeit Treffen von Mitgliedern aus fünf Haushalten erlaubt (aktuell noch drei Haushalte). Geimpfte und Genesene können in beliebiger Zahl dazukommen.

Unabhängig von der Anzahl der Hausstände können sich bis zu 100 Personen treffen, sofern alle über einen Negativ-Testnachweis verfügen.

Einzelhandel: Die Kundenbegrenzung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter Geschäftsfläche bleibt bestehen. Sonderregelungen für große Geschäfte (über 800 Quadratmeter) entfallen. Eine Testpflicht existiert nicht.

Gastronomie: Liegt die Landesinzidenz ebenfalls dauerhaft unter 35, benötigen die Gäste in der Innengastronomie keinen Negativtestnachweis mehr.

Übernachtungsangebote: „Autarke“ Übernachtungen in Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobilen sind mit Negativtest möglich. Auch bei gemeinsamer Nutzung von Unterkünften und bei mehrtägigen Aufenthalten, entfällt die Pflicht zur erneuten Vorlage eines Negativtestnachweises.

Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen öffnen. Zudem ist die volle gastronomische Verpflegung für private Gäste möglich.

Busreisen sind ohne Kapazitätsbegrenzung erlaubt, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenzen unter 35 kommen. Zudem besteht Maskenpflicht.

Freibäder: Der Besuch von Freibädern ist ohne negativen Test erlaubt (bisher Testpflicht).

Kinder- und Jugendarbeit: An Gruppenangeboten dürfen im Außenbereich 50 Mädchen und Jungen teilnehmen (aktuell 30), im Innenbereich 30 (aktuell 20). Es gibt keine Testpflicht.

Kultur: Bei Theatern, Kinos und anderen Veranstaltungen sind bis zu 1.000 Besucher im Außenbereich wie auch in Innenräumen möglich. Voraussetzungen: Testpflicht und ein fester Sitzplan. Ab dem 1. September sind dann beispielsweise auch Musikfestivals mit bis zu 1.000 getesteten Besuchern erlaubt, wenn ein Schutzkonzept existiert.

An Proben beispielsweise von Chören und Blaskapellen in Innenräumen dürfen nun 30 Personen (aktuell 20 Personen) teilnehmen. Voraussetzung ist ein tagesaktuelles negatives Corona-Testergebnis.

Sport im Freien: Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist ohne Personenbegrenzung gestattet. Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.

Der Zutritt von Besuchern ist auch ohne Negativtestnachweis und für mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, möglich. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.

Sport in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios): Generell gilt eine sichergestellte Rückverfolgbarkeit.

In dieser Inzidenzstufe ist auch hochintensives Ausdauertraining mit bis zu 15 Personen möglich. Voraussetzungen: Mindestabstand und vollständig durchlüftete oder mit viruzid-wirkenden Luftfiltern ausgestattete Räume.

Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen erlaubt.

Sportveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Zuschauern, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität und besonderer Rückverfolgbarkeit, erlaubt. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.

Solange für das Land NRW dauerhaft eine Inzidenz von unter 35 gilt, kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden.

Partys: Partys sind außerhalb geschlossener Räume mit bis zu 100 Gästen und im Inneren mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich. Alle Besucher müssen getestet sein oder einen Nachweis haben, dass sie geimpft oder genesen sind.

Private Feiern: Private Veranstaltungen sind außerhalb geschlossener Räume mit bis zu 250 Gästen (aktuell bis zu 100 Gäste) und ohne Tests möglich. Im Innenbereich sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen (aktuell bis zu 50) und negativen Tests möglich.

Diskobetrieb: Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern bei den Besuchern aktuelle negative Testergebnisse vorliegen. Liegt die Landesinzidenz ebenfalls stabil unter 35, dürfen sie vom 1. September an den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept.

Brauchtum: Vom 1. September an dürfen Schützenfeste mit bis zu 1.000 Gästen stattfinden. Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, entfällt die Besucherbeschränkung.

Kirmes-, Jahr- und Spezialmärkte sind ohne negative Tests ab dem 1. September an mit Besuchern erlaubt.

Diese Regelungen gelten bis auf Weiteres oder bis die 7-Tages-Inzidenz im Kreis Kleve an drei aufeinanderfolgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 35 überschreitet.

Die relevanten Tagesinzidenzen veröffentlicht das Robert-Koch-Institut unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html

Weitergehende Informationen zu den verschiedenen Coronastufen, die Abhängig von den Inzidenzwerten sind, finden Sie im Landesportal NRW.

(Quelle: Pressestelle Kreis Kleve)

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