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Neue Coronaverordnungen

Pressemitteilung vom 30.09.2021

Im Rahmen der 39. und 40. Mantelverordnung zur Änderung von Coronaverordnungen wurden verschiedene Coronaverordnungen angepasst.

Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO):

Neben redaktionellen Änderungen wurden die Regelungen zur Maskenpflicht (§ 3) und Zugangsbeschränkungen (§ 4) geändert. Nunmehr gilt als Testnachweis für Angeboten i.S.d. § 4 Abs. 3 (z.B. Diskotheken) neben den PCR-Tests auch Antigen-Schnelltests, die maximal sechs Stunden her sind.

Die Testung von Schülerinnen und Schülern, welche aufgrund der regelmäßigen Schultestungen ohne weiteren Nachweis für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre angenommen wird, entfällt in den Herbstferien. Sollten Kinder und Jugendliche in dieser Zeit Angebote wahrnehmen, zu denen ein Testnachweis erforderlich ist, muss dieser vorgelegt werden.

Zudem wurde die Verordnung bis zum 28. Oktober 2021 verlängert.

Daneben wurde die Anlage der CoronaSchVO mit den Hygiene- und Infektionsregeln angepasst.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO):

Der Bund und die Länder haben bekanntlich beschlossen, dass es ab 11.10.2021 keine kostenlosen Bürgertests mehr geben soll. Vielmehr müssen ab dann die Tests in der Regel selbst bezahlt werden. Die Änderung der CoronaTestQuarantäneVO trägt dem nun Rechnung. Im Rahmen der Verfügbarkeit haben allerdings die in § 3 Abs. 1 genannten Personenkreise weiterhin mindestens einmal pro Woche einen Anspruch auf kostenlose Testung mittels Coronaschnelltest (POC-Antigen). Hierzu gehören insbesondere Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das 12. Lebensjahr vollendet haben. Das Gleiche gilt für Personen, die bis zum 31.12.2021 zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Damit wird u. a. sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche, die an 3G-Veranstaltungen teilnehmen möchten, sich kostenlos testen lassen können. Die weiteren Ausnahmen für näher bestimmte Personenkreise entnehmen Sie bitte § 3 Abs. 1 der CoronaTestQuarantäneVO.

In § 3a der Verordnung wird nunmehr klargestellt, dass sich asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der CoronaTestQuarantäneVO fallen, bei den Leistungserbringern kostenpflichtig testen lassen können.

Corona-Teststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO):

Die CoronaTeststrukturVO wurde dahingehend angepasst, dass die vorherige Finanzierungsregelung gegen einen Paragrafen zu kostenpflichtigen Tests aufgrund der Beschlüsse der Gesundheitsminister ersetzt worden ist.

Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen: