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Aktualisierte Coronaverordnungen

Pressemitteilung vom 07.10.2021

Im Rahmen der 41. Mantelverordnung zur Änderung von Coronaverordnungen wurden verschiedene Coronaverordnungen angepasst.

Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO):

Aufgrund der Rechtsprechung des OVG NRW in Sachen 3-G-Regelung für kommunale Gremiensitzungen wurde in der CoronaSchVO in § 4 Abs.  6 aufgenommen, dass ein beaufsichtigter Selbsttests ausreichend ist.

Dieser ist von der Kommune vorzuhalten, da den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern laut Beschluss des OVG NRW ein kostenfreier Zugang zu den Gremiensitzungen und somit eine hürdenlose Mandatsausübung ermöglicht werden muss.

Darüber hinaus hält die Geschäftsstelle einen kostenfreien Zugang für Zuhörerinnen und Zuhörer wegen des bestehenden und weitreichenden Öffentlichkeitsgrundsatzes aus der GO NRW für notwendig. Auf Anraten der Geschäftsstelle wurde aber in die Verordnung die Möglichkeit eines beaufsichtigten Selbsttests eingeführt. So können die Kosten und der Aufwand möglichst niedrig gehalten werden, da weder Erstattungen noch Ausstellungen von Bescheinigungen über das negative Testergebnis von der Kommune vorzunehmen sind. So wird einem möglichen „Test-Tourismus“ auch jedwede Grundlage entzogen, da die Personen keinen Nachweis der Testung durch die Kommunen für andere Freizeitangebote nutzen können.

Die Verordnung gilt zunächst bis zum 29.10.2021.

Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO):

Im Wesentlichen wird der Geltungszeitraum vom 08.10.2021 auf den 29.10.2021 ausgeweitet.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO):

In der CoronaTestQuarantäneVO wurde neben einer redaktionellen Änderung in § 1 Abs. 3 die Ziffer 3a eingefügt, wonach auch Selbstzahlertestungen nach § 3a der Verordnung als Corona-Tests gelten.

Ferner wurde die Anlage 2 ausgetauscht.

Corona-Teststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO):

Die CoronaTeststrukturVO wurde dahingehend angepasst, dass für bestimmte Personengruppen (bspw. Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige positiv Getesteter) eine Testung weiterhin kostenfrei möglich ist.

Ferner wurde die Anlage 2 ausgetauscht.

Die weiteren Änderungen der Coronaverordnungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen: