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Neue Coronaschutzverordnung ab 16.05.2020

Pressemitteilung vom 17.05.2020

Seit gestern gibt es eine neue Coronaschutzverordnung, (CoronaSchVO) die einige offene Punkte, zum Beispiels bei den Hygienestandards für Hotelbetriebe, Ferienwohnungen etc. konkretisiert.

Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung bleiben Hallenbäder geschlossen. Freibäder dürfen nach Ziff. 3 wie vorgesehen ab dem 20.05.2020 öffnen. Es müssen Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach einer neuen Anlage zu der Verordnung eingehalten werden. Dies stellt die Freibadbetreiber vor erhebliche Herausforderungen, nicht nur was die Überwachung der Abstandsregeln in den Schwimmbecken und auf den Liegewiesen betrifft, sondern auch im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen und deren Steuerung. Eine Öffnung des Kevelaerer Freibades zum Stichtag der Verordnung am 20.05.2020 ist leider nicht möglich, weil die Rahmenbedingungen bisher unklar waren und noch offene Fragen zu klären sind. Ein Öffnungstermin wird zu gegebener Zeit über die örtliche Presse kommuniziert.

Gemäß § 15 Abs. 1 der CoronaSchVO dürfen Hotels ab dem 18.05.2020 öffnen für Menschen mit Wohnsitz in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich. Bisher sah die Regelung vor, dass nur für Menschen mit Wohnsitz in Deutschland eine Öffnung zulässig war.

Zudem hat es noch Änderungen bei den Bußgeldvorschriften und in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW gegeben.