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Aktuelle Coronaschutzverordnung ab 21.05.2020

Pressemitteilung vom 22.05.2020

In der neuen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wurden vor allem redaktionelle Klarstellungen zu bekannten Sachverhalten vorgenommen. So wurde u. a. klargestellt, dass sich die Bewirtung von Gästen in der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben wirklich nur auf die berechtigten Personengruppen (Familien oder Mitglieder aus maximal 2 Hausgemeinschaften) bezieht. Ausgenommen sind lediglich die Veranstaltungen nach § 13 Absatz 3 CoronaSchVO. Andere Veranstaltungen wie Firmenveranstaltungen, Privatfeiern etc. sind bis auf Weiteres nicht zulässig. Klargestellt wurde auch, dass sich die Beschränkungen für die Gastronomie auch auf die Fälle beziehen, in denen die Räumlichkeiten und das Catering von unterschiedlichen Anbietern zur Verfügung gestellt werden.

Bei den Bildungs- und Kulturangeboten wurde jetzt eine Regelung für atmungsintensive Proben aufgenommen, wobei hier nach wie vor Zurückhaltung geboten ist. Bildungsveranstaltungen (und Sportangebote) können nunmehr auch in Schulräumlichkeiten stattfinden, wenn der Schulträger dies zulässt und schulische Belange (inklusive Infektionsschutz) dem nicht entgegenstehen.

Beim Sport wurde klargestellt, dass kontaktgeneigte Sportarten zwischen den berechtigten Personengruppen (Familien oder Mitglieder aus maximal 2 Hausgemeinschaften) zulässig sind, so dass beispielsweise auch ein „festes Doppel“ im Tennis o.ä. stattfinden kann, so wie bisher schon Tanzkurse mit festen Partnern zulässig waren.

Durch eine Änderung der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" können jetzt auch in Fitnessstudios Duschen und Umkleiden unter strenger Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden.

Das Verbot des Picknickens im öffentlichen Raum wurde aufgehoben, weil keine Bedenken dagegen bestehen, dass die berechtigten Gruppen (Familien oder Mitglieder aus maximal 2 Hausgemeinschaften) auch im öffentlichen Raum gemeinsam etwas essen. Der öffentliche Raum ist aber nach wie vor kein angemessener „Veranstaltungsraum“, so dass das Grillen ausdrücklich weiterhin dort untersagt bleibt.  Dies erfolgt ausdrücklich auch im Hinblick auf die beim „Grillen“ oft größeren Gruppengrößen und die damit verbundene größere Gefahr eines Verstoßes gegen die Kontaktbeschränkungen.

Das Verbot für die Öffnung von Tattoo- und Piercing-Studios wurde aufgehoben.

Die Zulässigkeit von standesamtlichen Trauungen umfasst auch ein Treffen der Teilnehmenden vor dem Raum der Trauung, wobei sich eine Personenbeschränkung automatisch aus dem Mindestabstand im Trauzimmer und der Größe des Zimmers ergibt. Zulässig ist, ein dem Anlass angemessenes Zusammentreffen der Gäste vor dem Ort der Trauung, jedoch keine „Party“ vor dem Standesamt.

Neben der CoronaSchVO wird über den Downloadbereich auch die aktualisierte Version der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" bereitgestellt.

Coronabetreuungsverordnung

Aktualisiert wurde auch die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die zum Download zur Verfügung steht. Darin enthalten ist insbesondere die ab dem 28. Mai 2020 geltende Regelung zur Kindertagesbetreuung (§ 2 Abs. 5). Demnach erhalten ab dem 28. Mai 2020 alle Vorschulkinder Zugang zur Kindertagesbetreuung.

Coronaeinreiseverordnung

Auch hier wurde die Geltungsdauer erweitert und eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass das Staatenprivileg für Europäischen Union auch für Arbeitskräfte gilt.

Ergänzung!

Die Coronaschutzverordnung nebst Anlage hat mit Geltung ab dem 21.05.2020 weitere Anpassungen erfahren. Diese Änderungen waren lediglich redaktioneller Art und haben vormals bestehende Verweisungsfehler korrigiert.Due aktuellen Fassungen stehen zum Download zur Verfügung.