Seiten-Sprunganker zu:

Durchführung von Sitzungen

Pressemitteilung vom 14.10.2021

Regelungen für Sitzungen während der Coronapandemie

Das Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) hat den Erlass zu der Durchführung von Sitzungen in Zeiten der Coronapandemie aktualisiert.

Demnach unterliegen bei kommunalen Gremiensitzungen als Veranstaltungen im Sinne der CoronaSchVO sowohl die Gremienmitglieder selbst als auch die teilnehmende Öffentlichkeit unabhängig vom 7-Tage-Inzidenzwert der in § 4 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO formulierten Teilnahmevoraussetzung einer nachgewiesenen Immunisierung oder Testung.

Wer nicht immunisiert ist, muss durch einen Antigen-Schnelltest nachweisen, dass seine Teilnahme für die übrigen Mitglieder des Gremiums und die teilnehmende Öffentlichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsrisiko bedeutet.

Gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1, 1. Halbsatz der CoronaSchVO in der am 8. Oktober 2021 in Kraft getretenen Fassung kann das Testerfordernis für die Nichtimmunisierten bei Sitzungen kommunaler Gremien durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden.

Das Testergebnis eines beaufsichtigten Selbsttests hat dabei nur Gültigkeit für die Teilnahme an bzw. den Besuch der jeweiligen Sitzung bzw. mehreren in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Sitzungen. Die Ausstellung eines für andere Zwecke nutzbaren und für 48 Stunden gültigen schriftlichen oder elektronischen Nachweises ist für diese beaufsichtigten Selbsttests nicht zulässig.

Im Hinblick auf den Wegfall der allgemeinen Kostenfreiheit ab dem 11. Oktober 2021 hat das OVG Münster angemerkt, dass für kommunale Mandatsträger Vorkehrungen zu treffen sind, die sicherstellen, dass ihnen durch für die Mandatsausübung erforderliche Tests im Ergebnis keine Kosten entstehen.

Ansprechpartner

Kevelaer Ordnungsamt

Wallfahrtsstadt Kevelaer (Rathaus)

Peter-Plümpe-Platz 12

47623 Kevelaer