Seiten-Sprunganker zu:

Aktuelle Coronaverordnungen

Pressemitteilung vom 08.03.2021

Die aktuell geltenden Coronaverordnungen finden Sie unter Downloads.

Einige Neuerungen im Überblick:

  • Kontaktbeschränkung gelockert: zwei Haushalte mit bis zu maximal fünf Personen - Kinder unter 14 Jahren ausgenommen - dürfen sich im öffentlichen Raum treffen.
  • Medizinischen Maske: in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie bei Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands.
  • Schnelltests bzw. Selbsttests: soweit diese als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes erforderlich sind, muss es sich um ein in der Coronatestungsverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln; das Ergebnis muss von einer der in der Coronatestungsverordnung vorgesehenen Teststelle bestätigt werden; die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes mitzuführen.
  • Nachhilfeangebote, musikalische und künstlerische Bildungsangebote dürfen stattfinden: für Gruppen von höchstens fünf Schüler:innen. Im Freien dürfen außerschulische Bildungsangebote für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren geöffnet werden. Zudem sind nunmehr höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen sowie Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zur gemeinsamen Sportausübung unter freiem Himmel berechtigt.
  • Zudem werden nach den ersten Öffnungsschritten Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften und Gartenmärkte dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs im § 11 zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung einer Kundin oder eines Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem Weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.
  • Fahr- und Flugschulen: können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

Die Regelungen sind zunächst bis zum 28.03.2021 befristet. Sofern aber die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100 ist, wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich.