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Coronaschutzverordnung ab 24.11.2021
Pressemitteilung vom 23.11.2021
Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wird zum 24.11.2021 aktualisiert.
Insbesondere wird die aktuelle CoronaSchVO anhand der jeweils in NRW geltenden Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) gemessen.
Die Hospitalisierungsinzidenz ist in NRW aktuell über den Schwellenwert von 3, was die nachfolgenden weitergehenden Schutzmaßnahmen erforderlich macht.
Sollte die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von sechs überschreiten, ist eine erneute Anpassung der Verordnung notwendig. Sofern die Maßnahmen ihre Wirkung zeigen und den Wert von drei unterschreiten, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.
2G-Regel im Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel). Darunter fallen bspw. Besuche von Weihnachtsmärkten, Sportveranstaltungen und Sportstudios, Museen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Unter diese Regelung fallen auch touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer bzw. medizinisch indizierter oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
Beim Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen und bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen gilt die sogenannte 2Gplus-Regel, wonach auch immunisierte und genesene Personen einen Negativtest vorweisen müssen.
Anwendungsbereich der 3G-Regel (bei kommunalen Gremiensitzungen und für die Verwaltung)
Bei nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten. Die 3G-Regel gilt für Friseurbesuche, standesamtliche Trauungen oder Beerdigungen.
Der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen und insbesondere zu Sitzungen kommunaler Gremien ist weiterhin nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet.
Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte den unten beigefügten Anlagen.
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Ansprechpartner
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