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Außervollzugsetzung CoronaEinrVO

Pressemitteilung vom 23.11.2020

Mit Beschluss vom 20.11.2020 hat das OVG Münster die Regelungen des § 1 Abs. 1-3 CoronaEinrVO außer Vollzug gesetzt. Da die weiteren Regelungen der CoronaEinrVO darauf beruhen, sind diese auch faktisch außer Vollzug gesetzt.

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