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Aktualisierung der CoronaSchVO
Pressemitteilung vom 23.07.2021
Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wurde zum 23.07.2021 angepasst. Es handelt sich lediglich um marginale Änderungen. Diese betreffen u.a. den § 3 Abs. 3, wonach nunmehr sowohl die Unterlagen einer Immunisierung wie auch einer Negativtestung gemeinsam mit einem Ausweisdokument in den erforderlichen Fällen vorzulegen sind.
Die Beschäftigtentestung gem. § 7 Abs. 7 nach einer fünftägigen Abwesenheit ist zudem auch mittels negativem und maximal 48 Stunden alten Einreisetest möglich.
Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte der beigefügten CoronaSchVO:
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