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Aktualisierung der CoronaSchVO

Pressemitteilung vom 23.07.2021

Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wurde zum 23.07.2021 angepasst. Es handelt sich lediglich um marginale Änderungen. Diese betreffen u.a. den § 3 Abs. 3, wonach nunmehr sowohl die Unterlagen einer Immunisierung wie auch einer Negativtestung gemeinsam mit einem Ausweisdokument in den erforderlichen Fällen vorzulegen sind.

Die Beschäftigtentestung gem. § 7 Abs. 7 nach einer fünftägigen Abwesenheit ist zudem auch mittels negativem und maximal 48 Stunden alten Einreisetest möglich.

Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte der beigefügten CoronaSchVO:

 

Downloads

CoronaSchVO ab 23.07.2021 (PDF 271 KB)

Ansprechpartner

Kevelaer Ordnungsamt

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47623 Kevelaer