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Aktualisierung der CoronaSchVO
Pressemitteilung vom 29.07.2021
Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wurde geringfügig angepasst. Neu ist nur § 1 Abs. 5, wonach es vorläufig keine automatische Zuordnung mehr zur Inzidenzstufe 3 (ab 50-er Inzidenz) mehr geben wird, da die Zahlen in den Krankenhäusern landesweit niedrig bleibt.
Die aktualisierte CoronaSchVO finden Sie hier:
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