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Aktualisierung Corona Verordnungen
Pressemitteilung vom 06.05.2022
Neue Quarantäneregelungen
Ab heute gilt die zweite Änderungsverordnung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnug (CoronaTestQuarantäneVO) und Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).
CoronaTestQuarantäneVO
Das Gesundheitsministerium NRW hat die CoronaTestQuarantäneVO entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) angepasst. In der Verordnung werden die Quarantänezeiten für infizierte Personen verkürzt. Eine Freitestung mit einem negativen Test ist ab sofort nicht mehr erst nach sieben, sondern bereits nach fünf Tagen möglich. In NRW ist dafür nach wie vor ein offizieller Test nötig. Ohne Freitestung endet die Quarantäne nach 10 Tagen.
Mehr Informationen zur geänderten CoronaTestQuarantäneVO finden Sie hier.
CoronaSchVO
Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wurde die Nummer 1a hinzugefügt. Der Absatz besagt, dass immunisierte Beschäftigte, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 - 4 (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen etc.) tätig sind, sich täglich vor Beginn ihrer Tätigkeit testen lassen müssen, sofern sie in den letzten 5 Tagen engen persönlichen Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2 Virus infizierten Person hatten.
Mehr Informationen zur geänderten CoronaSchVO finden Sie hier.
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