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Aktualisierung Coronaverordnungen

Pressemitteilung vom 25.11.2021

Die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) wurde zum 24.11.2021 aktualisiert.

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen einschließlich des Betreuungspersonals gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Das Betreten der Schule durch nicht immunisierte Beschäftigte, die noch keine Testbescheinigung haben, ist zur Durchführung eines beaufsichtigten Tests allerdings ausdrücklich erlaubt.

Im Bereich der Kindertagesbetreuungsangebote ist insbesondere eine Neuregelung zur Testung von Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen eingeführt worden, welche die geltende Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nachvollzieht. Konkret dürfen nicht immunisierte Beschäftigte Kinderbetreuungseinrichtungen nur betreten wenn sie den negativen Testnachweis über eine höchstens 24-Stunden zurückliegende Testung mittels Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48-Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten. Dies gilt entsprechend für Kindertagespflegepersonen.

Die Corona-Test- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) wurde ebenfalls angepasst. Darin sind insbesondere die Regelungen nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes angepasst worden.

Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte den unten beigefügten Anlagen.

Downloads

CoronaBetrVO ab 24.11.2021 (PDF 126 KB)

CoronaTestQuarantäneVO ab 24.11.2021 (PDF 117 KB)

Ansprechpartner

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47623 Kevelaer