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Änderung der CoronaSchVO ab 04.05.2020

Pressemitteilung vom 04.05.2020

Die kontaktbeschränkenden Regelungen werden mit der Neufassung der CoronaSchVO, die am 04.05.2020 in Kraft tritt, bis zum 10.05.2020 verlängert. Daneben gibt es aber ab dem 04.05.2020 Lockerungen für kulturelle Einrichtungen wie Ausstellungen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Zoos und ab 07.05.2020 für die Spielplätze.

Die Spielplätze in der Wallfahrtsstadt Kevelaer öffnen wieder ab dem 07.05.2020 unter den in § 3 Abs. 4 der CoronaSchVO genannten Rahmenbedingungen. Soweit auf einzelnen Spielplätzen die Abstands- und Hygienevorschriften nicht eingehalten werden können, können diese Spielplätze weiterhin von den Kommunen gesperrt werden. Da eine Überwachung der Spielplätze seitens der Kommunen nicht regelmäßig möglich ist, liegt es in der Verantwortung der Besucher, die Einhaltung der Abstandsregeln und der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten.

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen) bleibt grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme wird geschaffen für den Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen. Die Ausnahme gilt indes nicht für Bäder, deren Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 untersagt bleibt.

Weitere Lockerungen gibt es auch im Bereich der Bildung. Nach § 5 Abs. 2 sind Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind. Auch Unterricht zur Aus- und Fortbildung in Behörden und Betrieben ist wieder möglich.

Die Begrenzung der Öffnung der Verkaufsfläche bei nicht privilegiertem Einzelhandel auf 800 qm bleibt bestehen. Wie gehabt, kann die Verkaufsfläche aber auf unter 800 qm durch Abtrennung verkleinert werden.

Nach § 7 Abs. 4 dürfen Friseure und Fußpflege wieder öffnen unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften. Die Hygienevorschriften sind in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur CoronaSchVO NRW geregelt. Nicht erlaubt sind Maniküren, Gesichts- und Kosmetikbehandlungen.

Zulässig sind nach § 11 Nr. 8 Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, eingehalten werden. Die praktische Relevanz der Neuformulierung besteht in der Klarstellung, dass der Kreis der Trauergäste nicht länger auf den engsten Familienkreis beschränkt werden muss, wenn und soweit die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet werden kann.

Es erfolgt eine Definition der Großveranstaltungen, die bis 31.08.2020 untersagt werden. Hierbei wird aber auf eine zulässige Besucherzahl als Abgrenzungskriterium verzichtet. Es werden vielmehr verschiedene Veranstaltungsformate aufgezählt, wobei die Nennung nicht abschließend ist. Das gilt z.B. für Volksfeste und Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Sportfeste, Schützenfeste, Weinfeste, Festivals und Musikfeste. Auch alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf Weiteres untersagt. Aufgrund der vorstehenden Regelungen wurde am 04.05.2020 die Kevelaerer Kirmes von der Stadt gemeinsam mit den Schaustellern und den Geselligen Vereinen abgesagt. Ebenfalls abgesagt werden müssen die Kirmesveranstaltungen in Winnekendonk, Kervenheim und Wetten sowie sämtliche Schützenfeste bis zum 31.08.2020.

Ausdrücklich klargestellt wird, dass Aufstellungsveranstaltungen für die Vorbereitung der Kommunalwahl im September nicht unter die verbotenen Veranstaltungen fallen. Dies ist zu begrüßen, obwohl das auch bisher schon Aussage eines Erlasses des Innenministeriums ist.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.05.2020 ist auch die Geltungsdauer der Coronabetreuungsverordnung verlängert worden. Damit ist die Geltungsdauer des Betretungsverbotes und der Notbetreuung in den Betreuungseinrichtungen zunächst bis zum 06.05.2020 verlängert worden. Derzeit laufen Gespräche mit dem Jugendministerium zu der Frage, ob weitere Gruppen von Kindern in die Notbetreuung einzubeziehen sind. Aktuell ist aber noch offen, zu welchem Zeitpunkt etwaige Änderungen der Coronabetreuungsverordnung zur Anwendnung kommen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Landesportal NRW.