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Ab Freitag, 20.08.2021, gelten neue Coronaregeln

Pressemitteilung vom 19.08.2021

Am Freitag, 20.08.2021 tritt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft. Diese ist im Gegensatz zur vorherigen deutlich einfacher gefasst und gilt zunächst bis zum 17. September 2021. Die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen landesweit. Ab Freitag gilt nur noch der Inzidenz-Grenzwert 35. Ab Erreichen dieses Wertes werden strengere Maßnahmen ausgelöst. Da dieser Wert derzeit erreicht oder überschritten ist, treten die strengeren Regelungen ab Freitag einheitlich in Kraft.

Nachweis über die 3-G’s

Die neue Verordnung sieht ab einem 7-Tage Inzidenzwert von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft oder genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltest oder eines negativen PCR-Tests für bestimmte Bereiche vor. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Diese Regelung umfasst folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergungen
  • Großveranstaltungen im Freien ab einer Besucherzahl von 1.000

Für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen gilt die Regelung verschärft. Für solche Bereiche ist ein negativer Antigen-Schnelltest nicht ausreichend, sondern es benötigt einen negativen PCR-Test. Umfasst sind folgende Bereiche:

  • Clubs, Diskotheken (u.ä.)
  • Tanzveranstaltungen (einschließlich privater Veranstaltungen mit Tanz)

Beim Besuch von Krankenhäusern, Alten- sowie Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, Flüchtlingsunterkünften und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt eine generelle Pflicht für die 3-G’s (nicht erst ab einem Inzidenzwert von 35).

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten, aufgrund der verbindlichen Schultestungen, als getestet und müssen in Bereichen, in welchen die 3G-Regelung gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzeigen. Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, gelten auch ohne Coronatest als gleichgestellt.

Maskenpflicht

Unabhängig vom Inzidenzwert besteht für alle Personen weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:

  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Handel
  • Innenräume mit Publikumsverkehr
  • Warteschlangen
  • Verkaufsständen
  • Großveranstaltungen im Freien (abgesehen vom Sitzplatz)
AHA + L – Regeln

Weiterhin gelten die AHA-Regeln in allen Bereichen als generelle Empfehlung. In einigen Bereichen, die Besucher- oder Kundenverkehr vorweisen, sind bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln verpflichtend umzusetzen. Die detaillierten Vorgaben, die diese Fälle umfassen, sind der neuen Coronaschutzverordnung in einer kurzen Anlage beigefügt.

Die neue CoronaSchVO ist zum Download beigefügt.