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Rundfunkgebührenbefreiung
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag ausgesprochen. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört.
Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB 12 (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel - SGB 12)
- Empfänger von Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 SGB 2 ohne Zuschläge nach § 24 SGB 2
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern leben
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG
- blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung. Außerdem hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB 12 oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
Dem Antrag muss der Leistungsbescheid/ Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Es kann auch schon vorab der Antrag auf RF-Befreiung gestellt werden, wenn beim Versorgungsamt ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gestellt ist oder ein Änderungsantrag dort läuft. Das Versorgungsamt schickt eine Eingangsbestätigung, in der auch auf diese "Vorab-Antragstellung" hingewiesen wird. Das Schreiben bitte mitbringen.
Anspruch auf Vergünstigung im Telefondienst besteht, wenn auch Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht besteht. Die Anträge müssen unmittelbar bei der Telekom gestellt werden.
Bei weiteren Fragen zu dieser Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Ansprechpartner.


